Der Irrtum muss wesentlich sein, damit er zur Anfechtung des Vertrages berechtigt.
Der Irrtum ist dann wesentlich, wenn man davon ausgehen kann, dass der Irrende die Erklärung nicht abgegeben hätte oder zumindest nicht mit dem Inhalt abgegeben hätte, wenn er den wahren Sachverhalt gekannt hätte (BGE 135 III 537 E. 2)
Das Gesetz geht in folgenden Fällen von der Wesentlichkeit des Irrtums aus:
- Wesentliche Erklärungsirrtümer (OR 24 Abs. 1 Ziffer 1-3)
- wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
- wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
- wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
- Wesentliche Motivirrtümer = Grundlagenirrtum (OR 24 Abs. 1 Ziffer 4)
- wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
Judikatur
- Zur Wesentlichkeit des Irrtums
- BGE 135 III 537 E. 2
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