Jede Vertragsart (Arbeitsvertrag, Auftrag, Agenturvertrag und Werkvertrag) zeichnet sich durch unterschiedliche Rechte und Pflichten aus. Geben mündliche oder schriftliche Vereinbarung bezüglich des anwendbaren Vertrages keine Anhaltspunkte, muss das Vertragsverhältnis durch Auslegung ermittelt werden.
Praktische Bedeutung für die Unterscheidung
Die Vertragsart hat praktische Unterscheidungsbedeutung für:
1. Streitigkeiten
- Arbeitsvertrag
- Zuständigkeit von Arbeitsgerichten
- Andere Vertragstypen
- Ordentliche Gerichte
- Handelsgerichte (ZH, SG, BE, AG)
2. Arbeitnehmerschutz
- Arbeitnehmerschutzrecht
- siehe unten «Qualifizierende Funktion»
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- siehe unten «Qualifizierende Funktion»
3. Lohnzuschläge bei Überzeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit
- Gesetzliche Lohnzuschläge gemäss Arbeitsgesetz
- ev. weitergehende Lohnzuschläge nach Vertrag
Weiterführende Informationen
- Arbeitgeberweisungen | arbeitgeberweisungen.ch
- Arbeitgeberfürsorge
- Arbeitsstreitigkeiten | arbeitsstreitigkeiten.ch
- Handelsgerichte der Schweiz | handelsgericht.ch
- Abeitgeberfuersorge
- Überzeit
- Nachtarbeit
- Sonntagsarbeit
- Schichtarbeit
- Überzeit
Die Anwendbarkeit der Vertragsart hat qualifizierende Funktion:
1. Arbeitsrechtliche Normen (Arbeitsvertrag)
- Arbeitsrechtliche Abgrenzungswirkung
- Arbeitsleistung
- geschuldet: Zurverfügungstehen + nicht Erfolg
- Integration in Arbeitsorganisation
- Dauerschuldverhältnis
- auf Zeit
- Entgelt
- Lohn
- Gratifikation / 13. Monatslohn
- Ferienlohn
- Kinderzulagen
- Arbeitsleistung
- Arbeitnehmerschutz
- Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
- Kündigungsschutz und Kündigungsfristen
- Arbeitgeberzahlung der Hälfte der Sozialversicherungsprämien
- Arbeitgeberfürsorge
- Feriengewährung
- Urlaub / Freizeitgewährung
2. Andere Vertragstypen (Auftrag, Agenturvertrag, Werkvertrag)
- Fehlen oder Limitierung von sozialen Komponenten wie im Arbeitsrecht (oben)
Weiterführende Informationen
Charakterisierung der Vertragsverhältnisses
Arbeitsvertrag, Auftrag, Agenturvertrag oder Werkvertrag?
Thema |
Arbeitsvertrag |
Auftrag |
Agenturvertrag |
Werkvertrag |
Merkmal |
Zeit-Arbeitsleistung gegen Lohn als Entgelt |
Besorgung eines fremden Geschäfts |
Tätigkeitsverpflichtung gegen Zeit |
Herstellung eines körperlichen oder unkörperlichen Werkes |
Der Entscheid (Bundesgerichtsurteil 4C.460/1995 vom 24.02.1997):
„Vom Auftrag unterscheidet sich der Arbeitsvertrag in erster Linie durch das Merkmal der rechtlichen Subordination (…). Über das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses entscheidet eine Würdigung des Gesamtbildes nach dem Massstab der Verkehrsanschauung (…). Es kommt wesentlich darauf an, ob die Person in die Organisation des Betriebes eingegliedert ist, ob Weisungen und Instruktionen (OR 321d) den Gang und die Gestaltung der Arbeit durch den Verpflichteten unmittelbar beeinflussen und dem Berechtigten eine Kontrollbefugnis zusteht (…). Demgegenüber verspricht der Beauftragte nur die Besorgung bestimmter Dienste; er begibt sich nicht in ein Subordinationsverhältnis zur Gegenpartei.“