Grundlagen
Die Steuerfolgen sind bei der zivilrechtliche Handänderung (asset deal) und bei der wirtschaftlichen Handänderung (share deal) unterschiedlich.
Problematik latente Steuern
Bei der wirtschaftlichen Handänderung entsteht folgendes steuerliches Problem:
- Bei der juristischen Person als Rechtsträger der Immobilie werden i.d.R. handelsrechtlich Abschreibungen und Rückstellungen vorgenommen sowie stille Reserven gebildet.
- Diese Abschreibungen i.w.S. bleiben beim Anteilsverkauf bestehen.
- Der Immobilienverkehrswert ist im Zeitpunkt des Anteilsverkaufs aber meistens höher.
- Die Differenz zwischen Buchwert (Wert nach Abschreibungen) und Verkehrswert bilden die sog. “latente Steuern“.
- Verkäuft der Anteilskäufer später die Immobilie aus der juristischen Person heraus (asset deal) an einen Dritten, werden der Verkäuferin die sog. „wieder eingebrachten Abschreibungen“ als Verkaufserlös aufgerechnet.
- Der Anteilskäufer bezahlt somit bei der wirtschaftlichen Handänderung bzw. beim späteren asset deal Steuern, die eigentlich der Anteilsverkäufer beim einem Direktverkauf (asset deal anstatt share deal) hätte selber tragen müssen.
- Die Tragung / Umlage dieser latenten Steuern ist in die Kaufpreisverhandlungen des share deals einzubringen.
Weiterführende Informationen
» Kauf / Erwerb von Immobilien: Grundsteuerplanung
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ReservationsvertragEinleitung zum Reservationsvertrag in der ...Autoren:ImmobiliengesellschaftEinleitung zur ImmobiliengesellschaftAutoren:HotelimmobilienEinleitung zu HotelimmobilienAutoren:Immobilien ab PlanEinleitung zu Immobilien ab PlanAutoren:Real Estate Private EquityEinleitung zu Real Estate Private EquityAutoren:Immobilien InvestmentsEinleitung zur direkten Immobilienanlage v...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht