Bei der Inhaltsfreiheit als Teil der Vertragsfreiheit geht es darum, inwieweit die Vertragspartner den Vertragsinhalt frei wählen können:
Begriff
- Inhaltsfreiheit = Freiheit, innerhalb der Schranken der Rechtsordnung den vertraglichen Inhalt frei zu wählen
Grundlage
- OR 19 Abs. 1
Schranken der Vertragsfreiheit
- Folgende Schranken der Rechtsordnung können die Inhaltsfreiheit und somit die Vertragsfreiheit einschränken:
- unabänderliche gesetzliche Vorschrift
- öffentliche Ordnung
- gute Sitten
- Persönlichkeitsrechte
- Unmöglichkeit einer Leistung
- Widerrechtlichkeit
- Grundlage für Schranken der Inhaltsfreiheit
- OR 19 Abs. 2 (gesetzliche Inhaltseinschränkung)
- OR 20 Abs. 1 (Nichtigkeit bei unmöglichem, widerrechtlichen oder unsittlichem Inhalt)
- ZGB 27 Abs. 2 (Persönlichkeit verletzende übermässige Bindung)
Gesetzestexte
Art. 19 E. Inhalt des Vertrages / I. Bestimmung des Inhaltes
E. Inhalt des Vertrages
I. Bestimmung des Inhaltes
1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
Art. 20 E. Inhalt des Vertrages / II. Nichtigkeit
II. Nichtigkeit
1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
Art. 27 B. Schutz der Persönlichkeit / I. Vor übermässiger Bindung
B. Schutz der Persönlichkeit
I. Vor übermässiger Bindung1
1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.