Der Konsument ist aufgrund der weltweiten Usanz und gestützt auf die schweizerischen ARB-Vorauskasse-Klausel zur Vorauszahlung des Reisepreises verpflichtet. Folgen davon sind, dass der Konsument kein Leistungsverweigerungsrecht mehr hat und zusätzlich die Insolvenzrisiken im Falle des Konkurses des Reiseveranstalters oder bei Weigerung dessen Leistungsträger, die im Pauschalreisevertrag die vereinbarten Leistungen zu erbringen, trägt.
Das PRG (Art. 18) zielt auf eine Absicherung der mit der Veranstalterinsolvenz verbundenen Risiken, da er ansonsten lediglich auf die Geltendmachung seiner Forderung im Konkursverfahren verwiesen wäre:
Definition
- Insolvenzschutz = Absicherung bestimmter, mit der Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters verbundener Risiken zu gewährleisten
Grundlagen
- PRG 18
Rechtsnatur
- Pflicht des Pauschalreiseveranstalters gegenüber dem Konsumenten, das Insolvenzrisiko abzusichern
Voraussetzungen
- Ansprüche aus Insolvenzabsicherung setzt voraus
- Vorhandensein eines Pauschalreisevertrag i.S.v. PRG 1 f. zwischen Reiseveranstalter und Konsument (PRG 18 Abs. 1)
- Person des Reiseveranstalters ist
- nach Abschluss des Pauschalreisevertrages
- vor Beendigung der Pauschalreise
- zahlungsunfähig oder in Konkurs
- massgebender Zeitpunkt
- Veranstalter ist aufgrund seiner finanziellen Lage nicht mehr in der Lage, sicherzustellen, dass die Pauschalreise angetreten oder bis zum Reiseende fortzusetzen
- Leistungsträger des Veranstalters
- verweigert die Erfüllung seiner Leistung unter Berufung auf die finanzielle Lage des Reiseveranstalters
- Kein Anspruch auf Insolvenzabsicherung
- Reisevermittlungsvertrag
- Nicht dem PRG unterstehende Pauschalreiseverträge
Inhalt
Allgemeines
- Die Ansprüche des Konsumenten sind gerichtet auf
- Rückerstattung bezahlter Reisepreise
- Anspruch auf Rückreise
- Keine Insolvenzfall-Abdeckung von
- Ansprüchen aus Reisemängeln
- Schadenersatzansprüchen
Grundlage
- PRG 18
Rückerstattung bezahlter Reisepreise
- Gesamtheit aller vom Konsumenten im Rahmen des Pauschalreisevertrages an Reiseveranstalter bezahlten Beträge
- Reisepreis, inkl. Anzahlung etc.
- Dossiergebühren
- Zuschläge für Sonderwünsche
- Taxen für fakultative Ausflüge vor Ort
- etc.
- abzüglich des Teilbetrags erbrachter Leistungen (anteilsmässig, zB Bruchteil der verbrachten Ferientage im Verhältnis zur Gesamtferiendauer)
- Keine Abzug der mutmasslichen Konkursdividende
Anspruch auf Rückreise
- Hilfe für den gestrandeten Reisenden, der vom Transportunternehmen, welches vom Reiseveranstalter nicht bezahlt wurde, nicht mehr befördert wird
- Unklarer Anspruchsumsetzung-Fokus, auch international
- Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Kosten des vom Konsumenten selbst organisierten Rückreise (D/A)
- Organisationspflicht des Insolvenzversicherungsträgers (F)
- Wahlobligation (OR 72) des Insolvenzversicherungsträgers (CH),
- Rückreiseorganisation, in Eigenregie oder Drittbeauftragung oder
- Aufwandersatz an den Konsument für seine Aufwendung der selbst organisierten Rückreise
- CH-Praxis
- Übernahme der Rückreiseorganisation
- Reiseveranstalter-Mitteilung der Rückreise-Nichtorganisation oder Ausbleiben einer angekündigten Rückreise-Dienstleistung
- Konsument kann – bei letzterem nach einer gewissen Wartezeit – die notwendigen Schritte für Rückkehr an den Abreiseort veranlassen
- Kostenersatz-Gegenstand
- Verwendungen, die der Konsument in seiner Situation für erforderlich hielt (gewisse Fehleinschätzung des Nicht-Reise-Profi tolerierbar)
- Kosten-Rückreise-Transportmittel
- Kosten-Rückreise-Ersatzunterkunft
- Höherwertige Rückreiseunterkunft oder Rücktransport
- Mehrkostenersatz nur, wenn gleichwertige Mittel nicht verfügbar waren
- Verbleib am Urlaubsort
- Alleinige Kostentragung durch den Konsumenten
- Verwendungen, die der Konsument in seiner Situation für erforderlich hielt (gewisse Fehleinschätzung des Nicht-Reise-Profi tolerierbar)
Nachweis Insolvenzabsicherung
Allgemeines
- Auf Verlangen ist dem Konsumenten die Sicherstellung des Insolvenzfalles nachzuweisen, wobei sich das Gesetz ausschweigt, wie dem Konsumenten der Nachweis zu erbringen ist
Grundlage
- PRG 18 Abs. 1 und 2, Satz 1
Rechtsnatur
- Sicherstellung der Kundengelder der Pauschalreisenden
- Privatrechtlicher Anspruch auf Nachweis der Insolvenzabsicherung
- Einschränkungen
- Kein Nachweis gegenüber einer staatlichen Stelle
- Nachweis ist keine Voraussetzung für eine gewerbliche Lizenz zur Ausübung der Reiseveranstaltertätigkeit
Anspruch
- Praxis
- Spontaner, freiwilliger Nachweis
- Gesetz
- Nachweis auf Verlangen
Nachweis
- Die Bescheinigung der Insolvenzabsicherung hat zu enthalten
- Identität des Insolvenzabsicherers
- Art der Sicherung
- Bankgarantie
- Versicherung
- Branchenfonds (Reisebüros, die dem Schweizer Reise-Verband angeschlossen sind)
- Garantiefonds | garantiefonds.ch
- Art der Leistungen nach Antritt der Reise
- Rückzahlung des bezahlten Reisepreises sowie Rücktransport oder
- Erstattung der Rückreisekosten
- Modalitäten der Geltendmachung der Ansprüche
Fehlen des Nachweises
- Recht des Konsumenten, vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten (PRG 18 Abs. 2 Satz 2) und die Rückzahlung der gezahlten Beträge zu verlangen
- Teilzahlung berechtigt den Konsumenten auf sein Leistungsverweigerungsrecht nach OR zu berufen
- Vgl. auch Einrede als Leistungsverweigerungsrecht
Sanktionen?
- Gesetzliche Grundlage fehlt (der Gesetzgeber hat bei Erlass des Gesetzes die strafrechtlichen Sanktionen ersatzlos gestrichen)
Insolvenzabsicherungs-Praxis
Allgemeines
- Die schweizerische Reisebranche hat für die von PRG 18 vorgesehene Insolvenzabsicherung gesorgt (vgl. Box)
- Beteiligungsmöglichkeit auch für Nicht-Mitglieder des Branchenverbandes „Schweizer Reise-Verband“
Reisegarantie-Logo nicht ausreichend
- Die vom Verband erfolgten Massnahmen substituieren den Konsumentenanspruch auf eine tatsächliche Insolvenzabsicherung nicht
- Logo „Reisegarantie“
- Kundenmerkblatt mit dem Titel „Reisegarantie“
- Der einzelne Pauschalreiseveranstalter verbleibt dem Konsumenten gegenüber weiterhin im Nachweis-Obligo
Gesetzestexte
Art. 18 PRG
1 Der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, muss für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Konsumenten sicherstellen.
2 Auf Verlangen des Konsumenten muss er die Sicherstellung nachweisen. Erbringt er diesen Nachweis nicht, so kann der Konsument vom Vertrag zurücktreten.
3 Der Rücktritt muss dem Veranstalter oder dem Vermittler vor dem Abreisetermin schriftlich mitgeteilt werden.
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 369 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 2 + 5 f. zu PRG 18
- STAUDER BERND, insolvabilité, S. 297 ff. + 302
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 148 f. + 171 ff.
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Pauschalreise-Reisegarantie
- Garantiefonds der Schweizer Reisebranche
- Garantiefonds | garantiefonds.ch
- Swiss Travel Security
- Swiss Travel Security | star.ch
- TPA Travel Professionals Association
- TPA Travel Professionals Association | tpassociation.ch
- Garantiefonds der Schweizer Reisebranche