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Vertrag / Vertragsrecht

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Vertrag zulasten Dritter (Garantievertrag)

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach dem Vertrag zugunsten Dritter wird hier der Vertrag zulasten Dritter (sog. Garantievertrag) behandelt:

Begriff

  • Garantie   =   eine von der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung, für einen Schaden einzustehen

Grundlage

  • OR 111

Wirkung

  • Beim Vertrag zulasten Dritter wird nicht ein Dritter leistungspflichtig
  • Der Garant verspricht dem Gläubiger, im Falle des Ausbleibens der Leistung dieses Dritten, für den daraus entstandenen Schaden einzustehen (Garantie)
  • Der Garant kann keine Einreden und Einwendungen auf die Hauptschuld geltend machen
  • Nach herrschender Lehre ist das positive Vertragsinteresse geschuldet

Abgrenzung zur Bürgschaft

Begriff

  • Bürgschaft =   Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für dessen Schuld einzustehen.

Grundlage

  • OR 492 ff.

Wirkung

  • Die Bürgschaft ist vom Hauptschuldverhältnis abhängig (Akzessorietät)
  • Der Hauptschuldner kann Einreden und Einwendungen in Bezug auf die Hauptschuld geltend machen

Form

  • Die Bürgschaft ist formbedürftig (vgl. OR 493 Abs. 1)

Gesetzestext

Literatur

  • Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 626

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