Nach dem Vertrag zugunsten Dritter wird hier der Vertrag zulasten Dritter (sog. Garantievertrag) behandelt:
Begriff
- Garantie = eine von der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung, für einen Schaden einzustehen
Grundlage
- OR 111
Wirkung
- Beim Vertrag zulasten Dritter wird nicht ein Dritter leistungspflichtig
- Der Garant verspricht dem Gläubiger, im Falle des Ausbleibens der Leistung dieses Dritten, für den daraus entstandenen Schaden einzustehen (Garantie)
- Der Garant kann keine Einreden und Einwendungen auf die Hauptschuld geltend machen
- Nach herrschender Lehre ist das positive Vertragsinteresse geschuldet
Abgrenzung zur Bürgschaft
Begriff
- Bürgschaft = Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für dessen Schuld einzustehen.
Grundlage
- OR 492 ff.
Wirkung
- Die Bürgschaft ist vom Hauptschuldverhältnis abhängig (Akzessorietät)
- Der Hauptschuldner kann Einreden und Einwendungen in Bezug auf die Hauptschuld geltend machen
Form
- Die Bürgschaft ist formbedürftig (vgl. OR 493 Abs. 1)
Gesetzestext
Art. 493 A. Voraussetzungen / II. Form
II. Form
1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2 Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3 Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4 Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5 Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6 Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7 Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
Literatur
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 626
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen