Der Frachtvertrag regelt das Verhältnis zwischen der Absenderin und dem Frachtführer:
Begriff
- Mit dem Frachtvertrag übernimmt der Frachtführer den Transport von beweglichen Sachen (oder Wertpapieren, auch Tiere oder der Leichnam) gegen entsprechende Vergütung (sog. Frachtlohn)
Grundlage
- Allgemein
- OR 440 – 457
- Postalische Sendungen
- Postregal des Bundes (BV 36 Abs. 1, Postverkehrsgesetz Art. 1 Abs. 1 lit. b, SR 783.0)
- Strassenfracht
- Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr vom 19. Mai 1956 (CMR, SR 0.741.611; dazu BGE 109 II 471 ff; 107 II 240 ff. )
- Eisenbahntransport
- Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 09.05.1980 (SR 0.742.403.1)
- Seetransport
- Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge vom 23. September 1953 (SR 747.30), Art. 4
- Luftfahrt
- Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0)
- Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0)
- Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 („Warschauer Abkommen“ SR 0.748.410)
- Rohrleitungen
- Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (SR 746.1)
Literatur
- FURRER ANDREAS, Frachtrecht – Das unterschätze Bindeglied im Vertriebsrecht, in: Anwaltsrevue 11/12/2016, S. 497ff.
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