Nachfolgend werden die Prokura und die Handlungsvollmacht erläutert:
Begriffe
- Prokura (auch: Prokuravollmacht) berechtigt den Prokuristen, für das Arbeitgeber-Unternehmen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die dessen Geschäfts- bzw. Gewerbezweck mit sich bringen kann
- Die Handlungsvollmacht berechtigt zu allen Rechtshandlungen, die der Betrieb des Gewerbes oder die Ausführung eines bestimmten Geschäftes in diesem Gewerbe gewöhnlich mit sich bringt
Grundlagen
- •OR 458 – OR 461
- OR 464 und OR 465
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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