Der Konsument ist bei Verträge über die Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung zu schützen, spielen solche Verträge doch in einem emotionalen Bereich, wo seelischer Druck nicht ausgeschlossen werden kann.
Begriff
- Ehe- und Partnerschaftsvermittlung = Vermittlung von Personen für die Ehe oder für eine feste Partnerschaft gegen eine Vergütung
Grundlage
- OR 406a ff
Form
- Der Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden
Inhalt
- Der Vertrag hat sämtliche Inhalte gemäss OR 406d zu enthalten
Zweck
- Zweck der gesetzlichen Regelungen ist der Schutz des Konsumenten
Anwendbares Recht
- Auf die Ehe- oder die Partnerschaftsvermittlung sind die Vorschriften über den einfachen Auftrag ergänzend anwendbar
Inkrafttreten des Vertrages
- Der Vertrag tritt für den Auftraggeber erst 14 Tage nach Erhalt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft
- Vor Ablauf dieser Frist darf der Beauftragte vom Auftraggeber keine Zahlung entgegennehmen
- Vgl. OR 406e Abs. 1
Rücktrittsrecht
- Innerhalb der 14 tägigen Frist kann der Auftraggeber seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung schriftlich widerrufen
Gesetzestext
Art. 406d C. Form und Inhalt
C. Form und Inhalt
Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und hat folgende Angaben zu enthalten:
- den Namen und Wohnsitz der Parteien;
- die Anzahl und die Art der Leistungen, zu denen sich der Beauftragte verpflichtet, sowie die Höhe der Vergütung und der Kosten, die mit jeder Leistung verbunden sind, namentlich die Einschreibegebühr;
- den Höchstbetrag der Entschädigung, die der Auftraggeber dem Beauftragten schuldet, wenn dieser bei der Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland die Kosten für die Rückreise getragen hat (Art. 406b);
- die Zahlungsbedingungen;
- das Recht des Auftraggebers, schriftlich und entschädigungslos innerhalb von 14 Tagen seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung zu widerrufen;
- das Verbot für den Beauftragten, vor Ablauf der Frist von 14 Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen;
- das Recht des Auftraggebers, den Vertrag jederzeit entschädigungslos zu kündigen, unter Vorbehalt der Schadenersatzpflicht wegen Kündigung zur Unzeit.