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Vertrag / Vertragsrecht

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Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Konsument ist bei Verträge über die Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung zu schützen, spielen solche Verträge doch in einem emotionalen Bereich, wo seelischer Druck nicht ausgeschlossen werden kann.

Begriff

  • Ehe- und Partnerschaftsvermittlung   =   Vermittlung von Personen für die Ehe oder für eine feste Partnerschaft gegen eine Vergütung

Grundlage

  • OR 406a ff

Form

  • Der Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden

Inhalt

  • Der Vertrag hat sämtliche Inhalte gemäss OR 406d zu enthalten

Zweck

  • Zweck der gesetzlichen Regelungen ist der Schutz des Konsumenten

Anwendbares Recht

  • Auf die Ehe- oder die Partnerschaftsvermittlung sind die Vorschriften über den einfachen Auftrag ergänzend anwendbar

Inkrafttreten des Vertrages

  • Der Vertrag tritt für den Auftraggeber erst 14 Tage nach Erhalt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft
  • Vor Ablauf dieser Frist darf der Beauftragte vom Auftraggeber keine Zahlung entgegennehmen
    • Vgl. OR 406e Abs. 1

Rücktrittsrecht

  • Innerhalb der 14 tägigen Frist kann der Auftraggeber seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung schriftlich widerrufen

Gesetzestext

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