Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt:
Begriff
- Inverzugsetzung = Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit wird durch Mahnung in Verzug gesetzt.
Grundlage
- OR 102
Fälligkeit der Verbindlichkeit
- Ist der Erfüllungszeitpunkt erreicht, ist die Leistung fällig
Verzug des Schuldners
- Durch Mahnung
- Wirkung
- Erst durch Mahnung (vgl. OR 102 Abs. 2) wird der Schuldner in Verzug gesetzt
- Form der Mahnung
- Mahnungen sind formfrei gültig
- Schriftform empfehlenswert
- Wirkung
- Ohne Mahnung
- Bei einem Verfalltagsgeschäft gerät der Schuldner mit Ablauf eines bestimmten Datums automatisch in Verzug
- Dies setzt eine entsprechende Vereinbarung der Parteien voraus
- Wenn Nichtleistung des Schuldners offensichtlich ist oder Mahnung nicht zumutbar (zB Schuldner verhindert Zustellung)
- Bei einem Verfalltagsgeschäft gerät der Schuldner mit Ablauf eines bestimmten Datums automatisch in Verzug
Verhinderung der Inverzugsetzung
- Die Inverzugsetzung kann durch das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners verhindert werden.
Gesetzestext
Art. 102 OR B. Verzug des Schuldners / I. Voraussetzung
B. Verzug des Schuldners
I. Voraussetzung
1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
Literatur
- Koller Alfred, Wirksamkeitserfordernisse einer Mahnung, AJP 2004, S. 609 f.