Bei der Eintrittsklausel handelt es sich um eine Fortsetzungsklausel mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass alle Erben (einfache Eintrittsklausel) oder bestimmte Erben (qualifizierte Eintrittsklausel) persönlich der Gesellschaft beitreten dürfen:
Begriff
- Eintrittsklausel = Vereinbarung mit dem Ziel, die einfache Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortzuführen (Fortsetzungsklausel) mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass alle Erben persönlich der Gesellschaft beitreten dürfen.
Grundlage
- OR 545 Abs. 1 Ziffer 2
- OR 567
Rechtsgrund
- Gesellschafts- resp. Gesellschaftervertrag, auch untechnisch „Gesellschaftsstatuten“
Form
- Als Vereinbarung unter Lebenden kann die Klausel formfrei, d.h. auch konkludent, geschlossen werden
- vgl. BGE 116 II 53
- Greift die Eintrittsklausel in die Nachlassregelung ein, so ist die Form der Verfügungen von Todes wegen zu beachten
- Vgl. Verfügungsformen
Wirkung
- Eröffnet den Erben ein Wahlrecht (Optionsrecht)
- Wahl Gesellschaftsanteil oder Abfindung
- Fortbestand
- Die einfache Gesellschaft bleibt bestehen
- Rechtsnatur
- Eintrittsrecht
- mit Tod des Gesellschafters auflebende Offerte zum Gesellschaftsbeitritt zu Gunsten des bzw. der Eintrittsberechtigten
- Unzulässige Eintrittspflicht
- Rechtlich bedeutete die Eintrittspflicht des bzw. der Eintrittsberechtigten einen „Vertrag zu Lasten eines Dritten“, was unzulässig ist
- Eintrittsrecht
- Wirkung der Annahme der Eintrittsofferte
- Anwachsung des erblasserischen Gesellschaftsgesamthandanteils bei den annehmenden Eintrittsberechtigten
- Übergang (Alleinerbe oder Eintritt je aller Erben) bzw. Übertragung per Erbteilung (bei mehreren, aber nicht allen Erben) von Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten bzw. Rechten und Pflichten, d.h. der Gesellschafterstellung
- Wirkung der Ablehnung der Eintrittsofferte
- Auflösung und Liquidation der Gesellschaft, ausser es wurde auch für diesen Fall bereits die Weiterführung der einfachen Gesellschaft sowie die Ausrichtung einer allenfalls berechnungsmässig vordefinierten Abfindung gesellschaftsrechtlich vereinbart
Literatur
- Wolf Stefan., Subjektwechsel bei einfachen Gesellschaften, in ZBGR 81 (2000) S. 17 f.
- Handschin Lukas/Vonzun Reto in Züricher Kommentar zum Obligationenrecht, N. 39 zu Art. 545-547; BGE 119 II 119 ff.
- Hausheer Heinz/Pfäffli Roland, Zur Bedeutung des Anwachsungsprinzips bei der einfachen Gesellschaft und bei der Gütergemeinschaft, in ZBJV 130/1994, S. 38
- Zobl Dieter, Änderungen im Personenbestand von Gesamthandschaften, Diss., Zürich 1973, S. 120 ff.
Judikatur
- Zur konkludent geschlossenen Eintrittsklausel
Weiterführende Informationen
Musterklausel
Die Erben erhalten beim Tod eines Gesellschafters (unabhängig von der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft) gesamthaft das Recht, im Umfang der Beteiligung des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten. Ist nur ein einzelner Erbe resp. sind nicht alle Erben beitrittswillig, bleibt der Beitritt zwar möglich, jedoch hat die Auseinandersetzung über den wertmässigen Umfang der Beteiligung innerhalb der Erbengemeinschaft stattzufinden. Eine Barauszahlung des Umfanges der Beteiligung findet nicht statt.
Die Eintrittserklärung hat innerhalb von XY Monaten nach dem Tod des Gesellschafters zu erfolgen.
Die Beteiligung des Verstorbenen wird in der Zwischenzeit von den übrigen Gesellschafter treuhänderisch resp. zur gesamten Hand, im Rahmen der weitergeführten einfachen Gesellschaft, gehalten und, im Rahmen des fortbestehenden Gesellschaftszweckes, weiter bewirtschaftet.
Nach fruchtlosem Ablauf der Beitrittsfrist wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.
Die Erben erhalten eine Abfindung gemäss (Verweis auf Abfindungsklausel).