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Vertrag / Vertragsrecht

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Härtefall-Klausel / Hardship Clause

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Im Gegensatz zu Force Majeure sind die Umstände, welche zur Anwendung der Härtefall-Klausel führen, nicht leistungsverhindernd, sondern nur leistungsbehindernd. Es geht demzufolge darum, dass der Eintritt des Härtefalls die Leistung für eine Partei unerschwinglich macht oder eine erhebliche, nicht vorausgesehene finanzielle Bürde bewirkt. Damit stellt die Härtefall-Klausel die Ausformulierung der Folgen der Clausula Rebus sic Stantibus dar, welche die Berufung auf von den Parteien nicht eingeplante, veränderte Umstände beinhaltet, die zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zu einer Vertragsauflösung oder Vertragsanpassung führen.

Begriff

  • Härtefall (auch „Hardship“) =   Unvorhergesehenes, ausserhalb des Einflussbereiches der betroffenen Partei liegendes Ereignis, welches die weiterhin mögliche Vertragserfüllung für eine Partei zu einer erheblichen, finanziellen Belastung werden lässt

Rechtsgrund

  • Vertragliche Vereinbarung
  • Allgemeiner Rechtsgrundsatz = Clausula Rebus sic Stantibus (Wegfall der Geschäftsgrundlage)

Verbreitung/Bedeutung 

  • Als Standardklauseln in Handelsverträgen weniger weit verbreitet, als z.B. Force Majeure Klauseln.
  • Zunehmende Bedeutung insbesondere im Zusammenhang mit der „Lasten-Aufteilung“ resp. „Schadens-Verteilung“ der Pandemie-Folgen

Wirkung

  • Klare Definition, wann der Härtefall vorliegt
  • Wertvolle Abwicklungsanweisungen, wie im Härtefall weiter vorzugehen ist
  • Grundlage für Vertragsanpassungen, um die gemeinsame Geschäftsgrundlage wieder herzustellen

Musterklauseln

Milde“ Force-Majeure-Klausel: Härtefall-Klausel (Hardship Clause)

Ein Härtefall liegt vor, falls ein nicht voraussehbares, ausserhalb des Einflussbereiches einer oder beider Vertragsparteien liegendes Ereignis die Vertragserfüllung, obwohl diese weiterhin möglich bleibt, für eine Vertragspartei zu einer erheblichen Belastung werden lässt.

Ein Härtefall liegt nicht vor, falls das Ereignis oder Ereignisse solcher Art bei der zu erwartenden, geschäftlichen Vorsicht hätten vorausgesehen werden können und gegen solche Ereignisse, bei Vertragsabschluss oder später, geeignete und zumutbare Massnahmen hätten ergriffen werden können, um diese ganz oder mindestens teilweise abzuwenden. Ein Härtefall entbindet grundsätzlich nicht von der Vertragserfüllung.

Führt ein Härtefall ausschliesslich zu einer vorübergehenden, ökonomischen Nutzungseinschränkung des Vertragsgegenstands als Produktionsmittel, ist die betroffene Vertragspartei weiterhin verpflichtet, der anderen Vertragspartei die externen Fixkosten, insbesondere die Finanzierungskosten, nicht jedoch die internen Allgemeinkosten und den Gewinn, für die Bereitstellung des Vertragsgegenstands zu entschädigen.

Die Vertragsparteien vereinbaren das folgende Härtefall-Abwicklungsprozedere:

  • Die vom Härtefall betroffene Vertragspartei ist verpflichtet, der anderen Vertragspartei den Eintritt des Härtefalles umgehend schriftlich mitzuteilen. Für nicht mehr als vier Wochen seit Mitteilung des Härtefalles sieht die andere Vertragspartei davon ab, den Vertrag bereits aufzulösen.
  • Die vom Härtefall betroffene Vertragspartei ist verpflichtet, der anderen Vertragspartei innerhalb von spätestens vier Wochen seit Mitteilung des Härtefalles einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, welcher die Nachteile für die andere Vertragspartei bestmöglich verhindert oder vermindert. Verzichtet die vom Härtefall betroffene Vertragspartei auf die fristgerechte Vorlage eines Lösungsvorschlages, gilt der bisherige Vertrag. Die andere Vertragspartei kann ihre vertraglichen Rechte nach Ablauf von vier Wochen frei ausüben.
  • Die andere Vertragspartei hat innerhalb von spätestens vier Wochen seit Eintreffen des Lösungsvorschlages zu entscheiden und der vom Härtefall betroffenen Vertragspartei mitzuteilen, ob sie dem vorgelegten Lösungsvorschlag zustimmen resp. entsprechende Nachverhandlungen führen will. Stillschweigen gilt als Ablehnung.
  • Lehnt die andere Vertragspartei den Lösungsvorschlag ab oder führen die Nachverhandlungen nicht innerhalb von acht Wochen seit Vorlage des Lösungsvorschlages zu einem neuen Vertrag, steht der anderen Vertragspartei zusätzlich ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Die Folgen der ausserordentlichen Kündigung richten sich nach dem ursprünglich abgeschlossenen Vertrag. Der vom Härtefall betroffenen Vertragspartei steht kein ausserordentliches Kündigungsrecht zu, soweit ein solches im ursprünglichen Vertrag nicht bereits enthalten war.“

Bemerkungen zur Härtefall-Klausel

  • Das Härtefall-Abwicklungsprozedere ist auf die Parteien und deren Geschäftstätigkeit individuell abzustimmen.
  • Der Mustertext hat ein Dauerschuldverhältnis vor Augen.
  • Je nach Geschäftsart könnte oder sollte besser von einem Vertragsrücktritt gesprochen werden, anstatt von einer ausserordentlichen Kündigung.

Eine von vielen möglichen Lösungsvarianten. Weiterführende Definitionen möglich, z.B. 

  • Definition der wesentlichen Nutzungseinschränkung: Dauer, Umsatzeinbusse in Prozent etc.
  • Definition externe Fixkosten des Lieferanten (Einkaufsseite) oder externe und interne Fixkosten des Lieferanten

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