Grundsätzlich entspricht die Anpassung von (Dauerschuld-)Verträgen an nachträglich veränderte Verhältnisse des modernen Geschäftsverkehrs einem ausgewiesenen und grundsätzlich legitimen Bedürfnis.
Begriff
- Klauseln zur einseitigen AGB-Änderung = AGB-Verwender bedingt sich in seinen AGB das Recht aus, nachträglich und einseitig eine Vertragsanpassung an veränderte Umstände vorzunehmen.
Rechtsgrund
- Diese Klausel ist ein Gestaltungsrecht.
Verbreitung/Bedeutung
- Anpassungsregeln im Massengeschäft gelten als zeit- und kostenintensiv. AGB-Verwender bedingen sich daher oft das Recht aus, nachträglich und einseitig eine Vertragsanpassung an veränderte Umstände vorzunehmen.
Gültigkeitsvoraussetzungen
- Es stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit solche Anpassungsklauseln in AGB zulässig sind.
- Für ein gültiges Gestaltungsrecht muss der Inhalt der künftigen Vertragsänderung bestimmt oder bestimmbar sein.
- Anpassungsklauseln sind daher regelmässig nur dann gültig, wenn im Vertrag in bestimmbarer Weise die künftige Vertragsanpassung vereinbart worden sind:
- die Voraussetzungen;
- der Umfang.
- Sog. «Carte blanche»-Klauseln, die ins Belieben des AGB-Verwenders gestellt sind,
- weisen keinen konsensfähigen Gehalt auf, der vom AGB-Übernehmer akzeptiert werden könnte.
Wirkung
- Die Antwort auf die Wirkungsfrage hängt vom konkreten Vertrag und vom Inhalt der Vertragsanpassungsklausel ab. Die individuell konkreten Verhältnisse lassen sich abstrakt nicht beurteilen.
Verzicht auf Musterklausel
- Angesichts der Kritik an und der Umstrittenheit von automatischen Vertragsverlängerungsklauseln – im B2C-(Konsumentenschutz-)Bereich – wird auf die Wiedergabe einer Muster-Vertragsklausel verzichtet.