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Vertrag / Vertragsrecht

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Klausel zur einseitigen AGB-Änderung

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich entspricht die Anpassung von (Dauerschuld-)Verträgen an nachträglich veränderte Verhältnisse des modernen Geschäftsverkehrs einem ausgewiesenen und grundsätzlich legitimen Bedürfnis.

Begriff

  • Klauseln zur einseitigen AGB-Änderung   =   AGB-Verwender bedingt sich in seinen AGB das Recht aus, nachträglich und einseitig eine Vertragsanpassung an veränderte Umstände vorzunehmen.

Rechtsgrund

  • Diese Klausel ist ein Gestaltungsrecht.

Verbreitung/Bedeutung

  • Anpassungsregeln im Massengeschäft gelten als zeit- und kostenintensiv. AGB-Verwender bedingen sich daher oft das Recht aus, nachträglich und einseitig eine Vertragsanpassung an veränderte Umstände vorzunehmen.

Gültigkeitsvoraussetzungen

  • Es stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit solche Anpassungsklauseln in AGB zulässig sind.
  • Für ein gültiges Gestaltungsrecht muss der Inhalt der künftigen Vertragsänderung bestimmt oder bestimmbar sein.
  • Anpassungsklauseln sind daher regelmässig nur dann gültig, wenn im Vertrag in bestimmbarer Weise die künftige Vertragsanpassung vereinbart worden sind:
    • die Voraussetzungen;
    • der Umfang.
  • Sog. «Carte blanche»-Klauseln, die ins Belieben des AGB-Verwenders gestellt sind,
    • weisen keinen konsensfähigen Gehalt auf, der vom AGB-Übernehmer akzeptiert werden könnte.

Wirkung

  • Die Antwort auf die Wirkungsfrage hängt vom konkreten Vertrag und vom Inhalt der Vertragsanpassungsklausel ab. Die individuell konkreten Verhältnisse lassen sich abstrakt nicht beurteilen.

Verzicht auf Musterklausel

  • Angesichts der Kritik an und der Umstrittenheit von automatischen Vertragsverlängerungsklauseln – im B2C-(Konsumentenschutz-)Bereich – wird auf die Wiedergabe einer Muster-Vertragsklausel verzichtet.

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