Einleitung
Bei der Finanzierung von Bauland sind die Banken zurückhaltend, inbesondere wenn noch keine rechtskräftige Baubewilligung vorhanden ist. Meistens hängt der Realisierungszeitpunkt eines Bauvorhabens ab von:
- rechtlichen Hindernissen (zB Baueinsprache, Baurekurs)
- technischen Erschwernissen (zB Baugrund)
- wirtschaftlichen Implikationen (zB zu hohe Anlagekosten, nicht marktfähige Rendite)
- zeitlichen Umständen (zB Suche von Käufern oder Mietern als Refinanzierungsvoraussetzung – Faustregel, dass eine Bank erst finanziert, wenn 60 % des Raumvolumens verkauft oder vermietet ist: » Motive für einen Immobilienerwerb ab Plan).
Finanzierungsformen
Die Finanzierung erfolgt in der Regel mittels Hypotheken. Der Schuldzinsenabzug ist abhängig vom Steuerstatus des Grundeigentümers / Erwerbers:
- Selbständigerwerbender oder Personengesellschaft bzw. juristische Person
- Privatperson
Bei Privatpersonen kann der Schuldzinsabzug mangels Ertragsaequivalent manchmal auf Schwierigkeiten stossen.
Steuerliche Behandlung
Die Schuldzinsen aus Baulanddarlehen gelten als Anlagekosten und sind
- bei sofortiger Ueberbauung den nicht abzugsfähigen Baukreditzinsen gleichgestellt
- bei nicht sofortiger Ueberbauung (> 2 Jahre nach Erwerb) stellt sich die Frage, je nach dem Verhältnis von Bauland und Steuerstatus des Eigentümers, ob er dann die Schuldzinsen aus dem Baulanddarlehen von den Steuern absetzen kann oder nicht > Einzelfallprüfung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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