Einleitung
Den Konsumenten, den künftigen Reisenden, interessieren vor allem seine Ziele: ein Flug buchen, ein Hotel reservieren, ein Mietauto reservieren und dergleichen mehr.
Sofern und soweit er dies heute nicht im Internet direkt bei den Endanbietern oder über Internet-Buchungsportale erledigt, wendet er sich an ein „Reisebüro“.
Die Tätigkeit der „Reisebüros“, die den Vertrieb von Reiseleistungen als sog. „Reisevermittler“ zwischen den Reiseveranstaltern und den Konsumenten bewerkstelligen, kann – auch rechtlich – sehr unterschiedlich sein und hängt von der Einbindung und ihrer Intensität in eine Vertriebsstruktur bzw. vom Fehlen einer solchen Bindung ab.
Oft überschneiden sich in der Praxis die Funktionen, namentlich dann, wenn ein Konsument dem Reisebüro, welches Agent eines Reiseveranstalters ist, den Auftrag für Information, Beratung und Buchung gibt. Auf diese Thematik wird unter „Abgrenzung“ und „Reisevermittlungs-Arten i.w.S. näher eingegangen.
Der „Reisevermittlungsvertrag“ wird also einerseits durch diese Vielfalt und andererseits durch die rasante Entwicklung der Reisevermarktung im Internet und neue Geschäftsmodelle (Sharing Economy) stark beeinflusst.
Im Einzelheiten ist zu erläutern:
Literatur
- WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 496 S.
- KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 265 S.
- FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, 135 S.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, PRG
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 378 ff.
Judikatur
- BGE 4C.125/2004