Das Konsumentenrechts geht immer vom Reisenden aus, der sich beim „Reisebüro“ informieren, beraten und eine Pauschalreise oder gar eine individuelle Reise buchen will.
In rechtlicher Hinsicht ist bei der Reisevermittlung im weiteren Sinne zu unterscheiden:
Auftrag für die Organisation einer (Individual-)Reise
- Handeln des Reisebüros für den Konsumenten
- Konsument erwartet, dass das Reisebüro in seinem Interesse tätig wird und auf den Abschluss mit dem Reiseveranstalter hinarbeitet (das Reisebüro als Reisevermittler ist also nicht auf Anbieter-, sondern auf der Nachfragerseite tätig
- Reisebüro schuldet
- eine Dienstleistung und damit nicht den Eintritt eines Erfolgs
- nicht eine Reiseleistung wie Pauschalreise oder Flugbeförderung etc.
- Reisebüro schuldet
- Honorierung allein durch den Reisekunden
- Der Reisevermittlungsauftrag gilt daher als Auftrag im Sinne von OR 394 Abs. 1
- Einfacher Auftrag im Sinne von OR 394 ff.
- Konsument erwartet, dass das Reisebüro in seinem Interesse tätig wird und auf den Abschluss mit dem Reiseveranstalter hinarbeitet (das Reisebüro als Reisevermittler ist also nicht auf Anbieter-, sondern auf der Nachfragerseite tätig
Angebot von Pauschalreisen für den Pauschalreiseveranstalter
- Handeln des Reisebüros für den Reiseveranstalter
- Tätigkeit für mehrere Anbieter
- Direkter Stellvertreter für den Veranstalter im Sinne von OR 32
- Agenturvertrag im Sinne von OR 418a
- Eingliederung in die Vertriebsstruktur eines einzigen Anbieters
- Agenturvertrag im Sinne von OR 418a
- Tätigkeit für mehrere Anbieter
- Handeln des Reisebüros für den Konsumenten
- Reiseveranstalter-gebundenes Reisebüro
- Interessekonflikt?
- Es ist in den Fällen der Reisebüro-Ansprache durch den Konsumenten zu klären, ob das Reisebüro nun für den Reiseveranstalter informiert, berät und bucht oder, ob es für den Konsumenten – kostenpflichtig – tätig wird bzw. im Vermittlungsfalle eine – verpönte – Doppelmäkelei entsteht
- Vgl. hiezu die Erläuterungen zur Doppelmäkelei an den Beispielen im Immobilienmaklerrecht:
- Interessekonflikt?
- Freie Reisebüros (ohne rechtliche Beziehungen zu den Leistungserbringern)
- Einfacher Auftrag im Sinne von OR 394 ff.
- Auftrag
- Kontaktnahme mit den Leistungserbringern erfolgt im Auftrag des Konsumenten und ist von diesem auch zu honorieren
- Einfacher Auftrag im Sinne von OR 394 ff.
- Reiseveranstalter-gebundenes Reisebüro
- Pauschalreise-Vermittlung
Angebot einzelner Reiseleistungen für Leistungserbringer
- Handeln des Reisebüros für den Reiseveranstalter
- Maklertätigkeit im Sinne von OR 412 üblich
- Handeln des Reisebüros für den Konsumenten
- Einfacher Auftrag im Sinne von OR 394 ff.
- Vermittlung einzelner Reiseleistungen
Internet-Buchungsplattformen
- Angebote
- Eingekaufte Angebote (Buchungsportal als Pauschalreiseanbieter), als Makler oder als Beauftragter
- oft intransparent und ist aufgrund der einzelnen Angebotsdaten zu eruieren
- Eingekaufte Angebote (Buchungsportal als Pauschalreiseanbieter), als Makler oder als Beauftragter
- Buchung des Konsumenten
- ablaufgebunden, ungeachtet des (oft nicht offen gelegten) Rechtsverhältnisses zwischen Portal und Anbieter
Sich verändernde Reisebranche
Die Reisebranche mit ihren traditionellen Vertriebsformen hat sich verändert. Die Provisionierung durch die Reiseveranstalter, namentlich durch Fluggesellschaften ist infolge des Direktvertriebs reduziert worden oder dahingefallen.
Zur Kompensation des Einnahmenausfalls sind etliche Reisebüros dazu übergegangen, für fachmännische Beratung von den Konsumenten eine Beratungs-, Dossier- Buchungs- und Servicegebühr zu verlangen. Intransparent bleibt aber auch in solchen Fällen, ob reiseveranstalter-gebundene Reisebüros nicht doch von ihren Partnern eine Agentur- oder Mäkler-Provision(en) erhalten. Dem Konsumenten ist zu empfehlen, beim Reisebüro nachzufragen und Klärung über die Zusammensetzung der Reisebüro-Honorierung bzw. ggf. eine Anrechnung der Partnereinnahmen zu verlangen.
Vergleiche auch:
Literatur
- FÜHRICH ERNST, Dynamic Packaging und virtuelle Veranstalter. Entwicklung und Anwendung des Pauschalreiserechts auf die neue Internet-basierte Pauschalreise, RRa 2006, S. 50 – 57
Judikatur
- BGE 4C.125/2004, Erw. 2.1, vom 29.06.2004