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Reiserecht

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Reisevermittlungs-Arten i.w.S.

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Konsumentenrechts geht immer vom Reisenden aus, der sich beim „Reisebüro“ informieren, beraten und eine Pauschalreise oder gar eine individuelle Reise buchen will.

In rechtlicher Hinsicht ist bei der Reisevermittlung im weiteren Sinne zu unterscheiden:

Auftrag für die Organisation einer (Individual-)Reise

  • Handeln des Reisebüros für den Konsumenten
    • Konsument erwartet, dass das Reisebüro in seinem Interesse tätig wird und auf den Abschluss mit dem Reiseveranstalter hinarbeitet (das Reisebüro als Reisevermittler ist also nicht auf Anbieter-, sondern auf der Nachfragerseite tätig
      • Reisebüro schuldet
        • eine Dienstleistung und damit nicht den Eintritt eines Erfolgs
        • nicht eine Reiseleistung wie Pauschalreise oder Flugbeförderung etc.
    • Honorierung allein durch den Reisekunden
    • Der Reisevermittlungsauftrag gilt daher als Auftrag im Sinne von OR 394 Abs. 1

Angebot von Pauschalreisen für den Pauschalreiseveranstalter

  • Handeln des Reisebüros für den Reiseveranstalter
    • Tätigkeit für mehrere Anbieter
      • Direkter Stellvertreter für den Veranstalter im Sinne von OR 32
      • Agenturvertrag im Sinne von OR 418a
    • Eingliederung in die Vertriebsstruktur eines einzigen Anbieters
  • Handeln des Reisebüros für den Konsumenten
    • Reiseveranstalter-gebundenes Reisebüro
      • Interessekonflikt?
        • Es ist in den Fällen der Reisebüro-Ansprache durch den Konsumenten zu klären, ob das Reisebüro nun für den Reiseveranstalter informiert, berät und bucht oder, ob es für den Konsumenten – kostenpflichtig – tätig wird bzw. im Vermittlungsfalle eine – verpönte – Doppelmäkelei entsteht
        • Vgl. hiezu die Erläuterungen zur Doppelmäkelei an den Beispielen im Immobilienmaklerrecht:
    • Freie Reisebüros (ohne rechtliche Beziehungen zu den Leistungserbringern)
      • Einfacher Auftrag im Sinne von OR 394 ff.
        • Auftrag
        • Kontaktnahme mit den Leistungserbringern erfolgt im Auftrag des Konsumenten und ist von diesem auch zu honorieren
  • Pauschalreise-Vermittlung

Angebot einzelner Reiseleistungen für Leistungserbringer

Internet-Buchungsplattformen

  • Angebote
    • Eingekaufte Angebote (Buchungsportal als Pauschalreiseanbieter), als Makler oder als Beauftragter
      • oft intransparent und ist aufgrund der einzelnen Angebotsdaten zu eruieren
  • Buchung des Konsumenten
    • ablaufgebunden, ungeachtet des (oft nicht offen gelegten) Rechtsverhältnisses zwischen Portal und Anbieter

Sich verändernde Reisebranche

Die Reisebranche mit ihren traditionellen Vertriebsformen hat sich verändert. Die Provisionierung durch die Reiseveranstalter, namentlich durch Fluggesellschaften ist infolge des Direktvertriebs reduziert worden oder dahingefallen.

Zur Kompensation des Einnahmenausfalls sind etliche Reisebüros dazu übergegangen, für fachmännische Beratung von den Konsumenten eine Beratungs-, Dossier- Buchungs- und Servicegebühr zu verlangen. Intransparent bleibt aber auch in solchen Fällen, ob reiseveranstalter-gebundene Reisebüros nicht doch von ihren Partnern eine Agentur- oder Mäkler-Provision(en) erhalten. Dem Konsumenten ist zu empfehlen, beim Reisebüro nachzufragen und Klärung über die Zusammensetzung der Reisebüro-Honorierung bzw. ggf. eine Anrechnung der Partnereinnahmen zu verlangen.

Vergleiche auch:

Literatur

  • FÜHRICH ERNST, Dynamic Packaging und virtuelle Veranstalter. Entwicklung und Anwendung des Pauschalreiserechts auf die neue Internet-basierte Pauschalreise, RRa 2006, S. 50 – 57

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