LAWINFO

Reiserecht

QR Code

Rügeobliegenheit

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Rahmen der Rügeobliegenheit ist folgendes zu beachten:

Grundsatz der Mängelrüge

  • Mängelrüge während der Reise
    • Der Konsument hat den Reisemangel
      • an Ort und Stelle – vor Reiseende – zu beanstanden und
      • dem Veranstalter zu ermöglichen,
        • selbst
        • mit seinem Personal
        • mit seinem Leistungsträger oder
        • einem beauftragten Dritten
      • Abhilfe zu schaffen (PRG 12 Abs. 2) oder
      • Ersatzmassnahmen zu treffen (PRG 13)
  • Mängelrüge nach Reisebeendigung?
    • Das PRG kennt eine Mängelrüge nach Reisebeendigung nicht
    • Dies schliesst eine Beanstandung im Nachhinein natürlich nicht aus

[sc name=»Banner FW Communications»]

Adressat

  • Veranstalter
    • als Vertragspartner des Konsumenten
    • als derjenige, der für die Reisemängel einzustehen hat
  • ev. Handlungsbevollmächtigter oder Vertreter mit vertraglicher Vollmacht
  • ev. Personen mit Anscheinsvollmacht
    • Reiseleiter
    • örtliche Repräsentanz
    • Leistungsträger des Reiseveranstalters (bei deren mangelhafter Leistung)
    • Reisebüro, welches die Pauschalreise vermittelt hat
    • Weitere Detailinformationen

Form

  • Formfreiheit
    • Schriftform (aus Beweisgründen) empfehlenswert
    • andere geeignete Kommunikationsform
      • mündlich
      • telefonisch
      • per e-mail
      • etc.
  • Schriftformzwang in ARB
    • ARB-Klausel, welche die Schriftform oder die Pflicht zur Erstellung eines Mängelprotokolls vorsieht, gilt als nichtig (vgl. PRG 19)

Zeitpunkt

  • Mängelrüge sobald wie möglich (as soon as possible (asap); PRG 12 Abs. 1), damit der Veranstalter für die sog. „Abhilfe“ sorgen kann

Abhilfefrist

  • Frist für die „Abhilfe“ hängt von der Art und der Schwere des Mangels ab
  • Keine starre Frist
  • Starre Fristen in ARB-Klauseln widersprechen dem Gesetz und sind nichtig (vgl. PRG 19)

Mängelprotokoll

  • Definition
    • Mängelprotokoll   =   schriftliche Niederlegung eines rechtswirksam beanstandeten Reisemangels
  • Bedeutung
    • in der Reisepraxis häufig anzutreffen
  • Wirkung
    • Grundsatz
      • Keine Mangel-Anerkennung
    • Ausnahme
      • Bevollmächtigung der für den Veranstalter handelnden Person
  • Folgerung
    • Natürliche Vermutung, der protokollierte Mangel habe bestanden

Keine Mängelrüge

  • Eine Mängelrüge ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
    • Mangel-Kenntnis seitens des Veranstalters oder seiner Hilfskräfte, inkl. des Mangel-kennen-dürfens oder –kennen-müssens
    • Objektive Abhilfeunmöglichkeit
    • Veranstalterkontaktnahme nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich (keine Notfallnummer (PRG 5 lit. c)
    • Unterlassene Kundeninformation über seine Beanstandungsobliegenheit

Nicht oder nicht rechtzeitige Mängelrüge

  • aus Gründen, die nicht der Konsument zu vertreten hat
    • Ursachen
      • Krankheit
      • Unfall
      • Fehlende Informationen in der Reisebestätigung (PRG 6 Abs. 1 lit. f)
      • Unerreichbarkeit des Veranstalters
        • falsche Angaben
        • nicht besetzte Notrufnummer
        • trotz zusätzlicher Bemühungen des Konsumenten
    • Folgen
      • Unbeachtlichkeit der fehlenden Beanstandung
  • in Verletzung der Beanstandungsobliegenheit des Konsumenten
    • Ursachen
      • Verletzung der Beanstandungsobliegenheit durch den Konsumenten aus welchen Gründen auch immer
    • Wirkung
      • Kein Rechteverlust
        • Die Rechte von PRG 12 Abs. 1, 13 + 14 – 16 bleiben gewahrt
      • Die kaufrechtliche Bestimmung von OR 201 Abs. 2, die einen Rechtsverlust (Verwirkung) vorsieht, ist nicht anwendbar
    • Unterlassene Beanstandung kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht bedeuten
      • Reflexe
        • Verletzung hat Schadensentstehung (mit-)bewirkt
        • Verletzung hat zur Schadensverschlimmerung beigetragen
        • Verletzung hat Abhilfe- oder Ersatzmassnahmen verunmöglicht
      • Qualifikation
        • Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht
      • Wirkung
        • Reisender hat die Folgen selber zu tragen

Gesetzestexte

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 345 ff.
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 7 f. zu PRG 12
  • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 116 f.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.