Nachfolgend wird das Thema der persönlichen Leistungspflicht näher erläutert:
Begriff
- Persönliche Leistungspflicht = Bei der Leistungspflicht kommt es auf die Persönlichkeit des Schuldner an
Grundlage
- OR 68
Grundsatz
- Der Schuldner muss die geschuldete Leistung nur persönlich erbringen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt
Persönliche Leistung gemäss Gesetz
- Persönliche Leistung des Schuldners verlangt das Gesetz u.a. hier:
- Arbeitsvertrag (OR 321)
- Auftrag (OR 398 Abs. 3)
- Werkvertrag (OR 364 Abs. 2)
- Verlagsvertrag (OR 392)
Leistung Dritter
Voraussetzung
- Ist keine persönliche Leistung gefordert, kann ein Dritter mit befreiender Wirkung leisten
Wirkung
- Der Gläubiger muss die Leistung des Dritten annehmen, andernfalls gerät er in Annahmeverzug d.h. Gläubigerverzug (vgl. OR 91)
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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