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Vertrag / Vertragsrecht

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Aufhebungs- und Änderungsfreiheit

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Vertragsfreiheit gehört auch das Recht der Parteien, Verträge aufzuheben oder sie zu ändern.

Aufhebungsfreiheit

Begriff

  • Aufhebungsfreiheit ist Teil der Vertragsfreiheit und ermöglicht den Parteien unter gewissen Voraussetzungen die Aufhebung abgeschlossener Verträge

Gemeinsame Vertragsaufhebung

  • Parteien sind frei, Abgeschlossene Verträge durch Vereinbarungen aufzuheben

Einseitige Vertragsaufhebung

  • Einseitige Vertragsaufhebung ist nur möglich, wenn das Gesetz diese vorsieht
    • Anwendungsfälle
      • Beendigung des Mietverhältnisses OR 266a
      • Beendigung des Arbeitsverhältnisses OR 335
      • Widerruf Auftrag OR 404
      • Rücktritt bei Verzug des Schuldners OR 107 ff.

Änderungsfreiheit

Begriff

  • Änderungsfreiheit ist Teil der Vertragsfreiheit und ermöglicht den Parteien unter gewissen Voraussetzungen die Abänderung abgeschlossener Verträge

Gemeinsamen Vertragsänderungen

  • Parteien sind frei, Verträge zu ändern

Einseitige Vertragsänderungen

  • Anpassungen und Änderungen entgegen dem Willen einer Partei nur in Ausnahmefällen möglich
  •  Hauptanwendungsfall
    • Vertragsanpassung bei veränderten Verhältnissen
    • Vertragsergänzungen und Vertragsanpassung

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