Begriff | Erläuterung |
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Bauarbeiten | Arbeiten zur Erstellung eines physischen Bauwerks |
Bauherr | Besteller eines physischen Bauwerks |
Bauseits | Fokus für eine bestimmte Beurteilung aus Sicht des Bauherrn |
Baustelleneinrichtung | Installation für einen oder mehrerer Unternehmer zur Lagerung oder Mischung von Baustoffen oder zur Baustofflagerung und für Platzierung der Baustellencontainer bzw. Baubaracken |
Bauunternehmer | Für die Erstellung des Gebäudes (Bodenplatte, Mauern und Decken etc.) beauftragter Unternehmer |
Bauwerk | Physische (Individual-)Baute |
Bauwerkvertrag | Werkvertrag, mit der (Erfolgs-)Verpflichtung, eine physische Baute zu erstellen und abzuliefern |
Besteller | Bauherr, der sich verpflichtet hat, die bestellte Baute entgegenzunehmen und zu bezahlen |
Bevollmächtigung |
Recht, den Vollmachtgeber gegenüber Dritten – im Rahmen von Auftrag und Instruktion – zu vertreten Links:
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Beweis |
Derjenige, der aus einer Behauptung einen Anspruch ableitet, hat diesen zu beweisen (vgl. ZGB 8) Links:
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Beweislast |
Beweislast trifft jene Partei, die einen Anspruch geltend macht, diesen infolge Beweislosigkeit gegebenenfalls nicht durchsetzen kann Links:
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Einfache Gesellschaft |
Bindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (OR 530 ff) Links:
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Generalunternehmer |
Der Generalunternehmer (auch kurz: GU) nimmt eine Bauwerkerstellung, ohne Architekturleistung (Planung und Projektierung), ein. Der GU verwirklicht ein fremdes Projekt, nämlich das Projekt des vom Bauherrn zugezogenen Architekten. Links:
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Minderungsrecht |
Werklohnreduktion infolge mangelhafter Leistung Link: |
Nachbesserung |
Mängelbeseitigung durch den Unternehmer Link: |
Nebenunternehmer |
Als Nebenunternehmer gilt, wer aufgrund eines eigenen Werkvertrages mit dem nämlichen Bauherrn für das gleiche (Bau-)Objekt eine Arbeit auszuführen hat. Links:
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Subunternehmer |
Die Stellung des Subunternehmers (auch kurz: Subs) charakterisiert sich dadurch, dass er in einem Werkvertragsverhältnis zu einem andern Unternehmer (Hauptunternehmer) steht, der seinerseits einen Werkvertrag mit dem Besteller (Erst-Besteller) geschlossen hat. Links:
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Totalunternehmer |
Der Totalunternehmern (auch kurz: TU) verwirklicht ein eigenes Projekt, nämlich das Projekt eines unternehmensinternen Architekten (Inhouse-Architekt) oder eines im Subverhältnis mandatierten, externen Architekten. Links:
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Unternehmer |
Der Unternehmer ist die Partei, die sich zur Werkerstellung verpflichtet. Links:
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Wandelungsrecht |
Rückgabe des Werks gegen Erstattung allfälliger An- oder Teilzahlungen Links:
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Werk | Physisch hergestelltes oder intellektuelles Werk des Unternehmers |
Werkvertrag | Verpflichtung des Unternehmers, ein Werk herzustellen und abzuliefern sowie Verpflichtung des Bauherrn, das Werk vorbehältlich Fertigstellung entgegenzunehmen und den Werklohn zu bezahlen |