Bei Ergreifung eines Rechtsbehelfs (Einsprache gegen Einschätzungsvorschlag) oder eines Rechtsmittels (gerichtliche Anrufung auf Veranlagungsverfügung oder eines vorinstanzlichen Entscheids hin) sind folgende grundsätzlichen Punkte zu beachten:
- Definition
- Rechtsbehelf = Beanstandungsmittel an die verfügende (Veranlagungs-)Instanz
- Rechtsmittel = Beanstandungsmittel an eine übergeordnete (Rechtsmittel-)Instanz
- Grundlagen
- DBG 132 – DBG 135 (Einsprache)
- DBG 132 Abs. 2 (Sprungbeschwerde)
- DBG 140 – DBG 146 (Beschwerde)
- DBG 48 (Einsprache)
- DBG 50 (Rekurs)
- Ziel
- Korrektur der Steuerveranlagung
- Vorschriften zu den Rechtsmittelverfahren
- Steuergesetze bezeichnen explizit die Rechtsmittel, die den Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen
- Unterschiedliche Instanzenzüge für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern
- Die nachfolgenden Schemen geben einen Überblick über die Rechtsmittelwege der direkten Bundessteuer (DBSt) und die kantonalen Steuern
- Rechtsmittel b. DBSt
- Rechtsmittel b. kantonalen Steuern
- Die nachfolgenden Schemen geben einen Überblick über die Rechtsmittelwege der direkten Bundessteuer (DBSt) und die kantonalen Steuern
- Erläuterung der Rechtsmittel anhand der Direkten Bundessteuer (DBSt)
- Nachfolgend sollen die einzelnen Rechtsmittel anhand der Regeln für die Direkten Bundessteuer erläutert werden:
- Erläuterung der Rechtsmittel bei den kantonalen Steuern
- Die kantonalen Rechtsmittel stimmen hinsichtlich der Einsprache und des Rekurses bzw. der Beschwerde weitgehend mit denjenigen der Direkten Bundessteuer (DBSt) überein (vgl. StHG 48 und StHG 50).
- Bestimmte Unterschiede ergeben sich bei der Beschwerde an das Bundesgericht
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 308 ff.
- REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 570 ff.
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 132 – Art. 135 DBG (Einsprache; ZWEIFEL MARTIN) und Art. 140 – Art. 146 DBG (Beschwerde; CAVELTI ULRICH)
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 48 StHG (Einsprache, ZWEIFEL MARTIN) und Art. 50 (Rekurs; CAVELTI ULRICH)
Judikatur
- StE 2005 DBG B 96.21 Nr. 12
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