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Dienstbarkeit

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Zwangsvollstreckung (Betreibung / Konkurs)

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Zwangsverwertung eines Grundstücks kann auf Grundlage verschiedenen Ursprungs erfolgen:

Bei der Grundstückverwertung sind verschiedene Prinzipien zu beachten, die zumindest teilweise Bezüge zu den Dienstbarkeiten haben:

Rangstelle von Dienstbarkeiten

Überbindungsprinzip

  • Unterscheidung nach fälligen und nicht fälligen Krediten
    • In der Grundstückverwertung wird bei den Grundpfandschulden unterschieden in:
      • Fällige, nicht (an den Ersteigerer) zu überbindende Grundpfandschulden
      • Nicht fällige, (an den Ersteigerer) zu überbindende Grundpfandschulden
    • Sind die grundpfandversicherten Schulden eben nicht fällig gestellt, werden sie dem Ersteigerer überbunden (sog. Überbindungsprinzip)
  • Bankpraxis
    • Heute kündigen die Banken im Verwertungsfalle dem Schuldner alle Grundpfand- und Faustpfandkredite, damit die Schulden nicht an den Erwerber/Eigentümer überbunden werden und die Bank möglicherweise mit dem nächsten zahlungsunfähigen Schuldner konfrontiert wird; bei fällig gestellten Krediten hat der Ersteigerer den Steigerungspreis dem Betreibungsamt zu bezahlen und dieses leitet den Betrag nach Eintritt der Rechtskraft der Verteilungsliste an die Bank weiter

Deckungsprinzip

  • Betreibung auf Pfändung und Betreibung auf Pfandverwertung
    • Bei der Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung werden die im Range der dinglichen Sicherheit vorgehenden Pfandgläubiger insofern geschützt, als wenn ein nachgehender Gläubiger die Verwertung verlangt und das Gebot des Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf den Totalbetrag der im Range der dinglichen Sicherheit vorgehenden pfandgesicherten Forderungen nicht übersteigt, ein Steigerungs-Zuschlag nicht erfolgt (vgl. SchKG 126 und SchKG 156 Abs. 1)
  • Konkurs
    • Das Deckungsprinzip ist nicht anwendbar (vgl. SchKG 258 Abs. 1)

Doppelaufruf

  • Grundlage
    • SchKG 142 Abs. 1 und 2 i.V.m. VZG 56 und VZG 104
    • Basis des Doppelaufrufs ist der Grundsatz der Alterspriorität (vgl. ZGB 812)
    • Die Grundpfandrechte haben nicht nur unter sich eine sog. Rangstelle (Pfandstelle), sondern auch im Verhältnis zu v.a. den Dienstbarkeiten und Grundlasten (je als Lasten), aber auch zu den Vormerkungen
  • Doppelaufruf-Fälle
    • Ein Doppelaufruf nach Massgabe von SchKG 142 und VZG 104 kommt zum Beispiel in folgenden Fällen in Frage
      • Vorrang der älteren Dienstbarkeits-Last
      • Vorrang des älteren Pfandrechts
  • Ausnahmen
    • Das Prinzip der Alterspriorität ist dispositives Recht
      • Der Grundeigentümer kann mit den Berechtigten eine andere Reihenfolge vereinbaren, die im Grundbuch in den Bemerkungen berücksichtigt wird
    • Von Gesetzes wegen kann das Altersprioritätsprinzip Abweichungen beinhalten, zB wegen
      • System der festen Pfandstellen nach ZGB 813 ff.
      • Unmittelbaren gesetzlichen Pfandstellen
  • Im Range der dinglichen Sicherheit nachgehende Dienstbarkeit
    • 1. Aufruf mit Last (Dienstbarkeit)
      • Das Grundstück wird zuerst mit der Dienstbarkeit ausgerufen
        • Angebot deckt Pfandrecht ab
          • Erfolgt ein Angebot, das die Pfandrechte deckt, wird das Grundstück mit der Dienstbarkeit zugeschlagen (vgl. VZG 56 lit. a)
        • Angebot deckt Pfandrecht nicht ab
          • 2. Aufruf ohne Last (Dienstbarkeit)
            • Wird kein Angebot aus der Runde der Gantteilnehmer gestellt, können die Pfandgläubiger ein zweites Ausgebot verlangen, dieses Mal ohne die Dienstbarkeit (vgl. VZG 56 lit. b)
              • Höheres Angebot
                • Last (Dienstbarkeit) wird im Grundbuch gelöscht + ein allfälliger Überschuss an den Dienstbarkeitsberechtigten ausbezahlt (vgl. SchKG 142 Abs. 3; VZG 56 lit. b)
              • Kein höheres Angebot
                • Zuschlag an den Meistbietenden des 1. Aufrufs mit der Last (vgl. VZG 56 lit. c)
  • Weitere Detailinformationen

Literatur

  • SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 5. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2017, S. 488, Rz 1626 ff. + S. 337 ff., Rz 1173
  • FRIEDRICH HANS-PETER, Der Rang der Grundstücksrechte, in: ZBGR 58 (1977) S. 321 ff.
  • LOOSER MARTIN, Beschränkte dingliche Rechte in der Zwangsvollstreckung, in: AJP 2004, S. 445 ff.
  • FEHLMANN ULRICH K., Die Einflüsse des Sachenrechts auf Pfändung und Verwertung, Zürcher Diss., Diessenhofen 1976, S. 79 ff.
  • MÖCKLI URS PETER, Das Eigentümergrundpfandrecht, Diss. Bern 2001

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