Grundsätze
Das eheliche Zusammenleben der Ehegatten ist von folgenden Grundsätzen geprägt:
Verhältnis unter den Eheleuten:
- einträchtiges Zusammenwirken sowie Treue- und Beistandspflicht als Grundregel der Gleichberechtigung
- gemeinsame Sorgepflicht für gemeinsame Kinder
- Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung (eheliche Wohnung)
- Vertretungsbefugnis jedes Ehegatten für laufende Familienbedürfnisse
- Solidarhaftung der Ehegatten für laufende Bedürfnisse der Familie
- gemeinsame Besorgung des Lebensunterhalts
- Verständigung über Geldzahlungen, Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung
- gegenseitige Auskunftspflicht über finanzielle Belange (Einkommen, Vermögen, Schulden)
Verhältnis Ehegatten zu den Kindern:
- Vaterschaftsvermutung des Ehemannes (Widerlegung der Vermutung durch Klage möglich)
- Namensrecht (Gemeinsamer Familiennamen als Namen des Kindes; bei verschiedenen Namen der Eltern, gemeinsame Bestimmung eines Ledigennamens als Namen des Kindes)
- Bürgerrecht: Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen das Kind trägt
- Sorgerecht steht grundsätzlich beiden Ehegatten zu
- Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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