Die Gütergemeinschaft (ZGB 221 – 226) kann nur mit einem Ehevertrag begründet werden. Es wird unterschieden zwischen:
- Eigengut des Ehemannes
- Eigengut der Ehefrau
- Gesamtgut, d.h. dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten
Bei der Scheidung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Das sind diejenigen Vermögenswerte, die sie in die Ehe einbrachten oder die ihnen während der Ehe unentgeltlich zugekommen sind.
Das verbleibende Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu. Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilungsregel gelten nur, wenn dies ein Ehevertrag ausdrücklich vorsieht.
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