Das Motiv, welches die Ehegatten gemeinsam oder einen Ehegatten alleine zum Entschluss der Ehescheidung bringt, ist für das Gericht grundsätzlich irrelevant. Mit Vorliegen eines Scheidungsgrundes geht der Gesetzgeber von einer unrettbar zerrütteten Ehe aus. Ein Verschulden spielt für die Scheidungsberechtigung keine Rolle.
Mögliche Wirkungen auf die Nebenfolgen-Regelung
Verschuldenskomponenten, Versäumnisse oder Verhaltensmuster eines Ehegatten, welchen den anderen zur Scheidung bewegen, können auf die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung Einfluss haben (zu denken ist insb. an die Regelung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts bei Vernachlässigung der Familie).
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