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Ehescheidung / Ehetrennung

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Scheidungskosten

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht

Anspruchsvolle Scheidungsverfahren können mehrere Jahre dauern und sind dementsprechend kostspielig. Dabei sind nicht nur die Gerichts- und Anwaltskosten zu berücksichtigen, sondern auch die Nachteile, die eine Verschiebung des Scheidungszeitpunkts mit sich bringen kann.

Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus:

  1. Gerichtskosten
  2. Anwaltskosten

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden nach kantonalem Recht bemessen und sind von Kanton zu Kanton verschieden. Sie knüpfen an die vermögensrechtlichen Interessen (Streitwert), die Schwierigkeit des Falles und an die Dauer des Verfahrens an.

Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus:

  • Gerichtsgebühren
    • Vorladungen
    • Zustellungen
    • Urteilsausfertigung
  • Auslagen (für Zeugen, Sachverständige, etc.)

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten bestimmen sich in der Regel nach der Honorarvereinbarung, die mit dem Anwalt getroffen wird.

Es ist üblich, dass sich das Anwaltshonorar nach dem Aufwand, der Komplexität der Sache, der Leistungsfähigkeit des Klienten und dem Streitwert richtet – je höher die Komplexität, desto höher das Anwaltshonorar.

Bei fehlender Honorarvereinbarung richtet sich das Anwaltshonorar nach den kantonalen Gebührenverordnungen über die Parteientschädigung, die von Kanton zu Kanton verschieden sind. Bei den meisten Gebührenordnungen erhöht sich das Honorar bei hohem Streitwert.

Kostentragung

Einvernehmliche Scheidung (Scheidung auf gemeinsames Begehren)

Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Gerichtskosten von den Ehegatten in der Regel je zur Hälfte getragen.

Bei den Anwaltskosten ist es üblich, dass jede Partei die eigenen Anwaltskosten trägt. In der Scheidungskonvention kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

Strittiges Scheidungsverfahren (Scheidungsklage)

Im strittogen Scheidungsverfahren regelt die Zivilprozessordnung die Aufteilung der Kostentragung. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei nach Massgabe ihres Unterliegens die Gerichts- und die Anwaltskosten des Ehepartners trägt (ZPO 104-112). Hinzu kommen die Kosten des eigenen Anwalts.

Kostenfolgen bei Klagerückzug

Ein Klagerückzug wird als Unterliegen beurteilt und es sind die Kosten daher dem Kläger aufzuerlegen [vgl. BGE 5A_352/2013 vom 22.08.2013].

Unentgeltliche Prozessführung

Falls die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Gerichtskosten und einen Rechtsvertreter zu bezahlen, kann jeder Ehegatte bereits beim Einreichen des gemeinsamen Scheidungsbegehrens ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen.

Das Gesuch hat zwei Bedeutungen:

  1. Befreiung von der Bezahlung von Vorschüssen, Kautionen und Gerichtskosten
  2. Ernennung des beauftragten Anwalts als „unentgeltlicher Rechtsbeistand“ und Bezahlung des Honorars durch den Staat

Die unentgeltliche Prozessführung wird nur bewilligt, wenn tatsächlich nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen.

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