Von Gesetzes wegen erlöschen Unterhaltsbeiträge in folgenden Fällen:
- Tod des Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten
- Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten
- qualifiziertes Konkubinat des Unterhaltsberechtigten:
- enge Lebensgemeinschaft
- finanzielle Unterstützung wie in einer Ehe
(Vermutung des Vorliegens eines qualifizierten Konkubinat bei Bestehen des Konkubinats während einer Dauer von 5 Jahren [Beweislastumkehr: Unterhaltsberechtigter muss Nachweis erbringen, dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt])
Judikatur
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird einem grundsätzlich berechtigten Ehegatten eine Unterhaltsleistung verweigert, der bereits im Scheidungszeitpunkt in einem qualifizierten Konkubinat lebt.
» Informationen zum Konkubinat in der Schweiz
» RA Marc Peyer: “Ab wann besteht ein Konkubinat?”