Von Gesetzes wegen erlöschen Unterhaltsbeiträge in folgenden Fällen:
Tod des Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten
Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten
qualifiziertes Konkubinat des Unterhaltsberechtigten:
enge Lebensgemeinschaft
finanzielle Unterstützung wie in einer Ehe
(Vermutung des Vorliegens eines qualifizierten Konkubinat bei Bestehen des Konkubinats während einer Dauer von 5 Jahren [Beweislastumkehr: Unterhaltsberechtigter muss Nachweis erbringen, dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt])
Judikatur
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird einem grundsätzlich berechtigten Ehegatten eine Unterhaltsleistung verweigert, der bereits im Scheidungszeitpunkt in einem qualifizierten Konkubinat lebt.
» RA Marc Peyer: “Ab wann besteht ein Konkubinat?”
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