Gemeinsame elterliche Sorge (Sorgerecht)
Für eine harmonische Entwicklung des Kindes ist wesentlich (Kindeswohl):
- Enge und gute Beziehung zu beiden Eltern
- Eigenständige Beziehung zu jedem Elternteil
- Stabile und verlässliche Betreuungsverhältnisse
- (finanzielle Sicherheit)
Deshalb hat der Gesetzgeber die gemeinsame elterliche Sorge eingeführt und per 01.07.2014 in Kraft gesetzt. Einzig wenn die Interessen des Kindes es erfordern, kann die elterliche Sorge einem Elternteil zugeteilt werden.
Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall
Das Gericht teilt die elterliche Sorge – nach Prüfung der Voraussetzungen – grundsätzlich beiden Eltern zu.
Sorgezuweisung nur an einen Ehegatten als Ausnahme
Zum Wohl des Kindes kann das Gericht die elterliche Sorge nur einem Elternteil allein zuteilen.
Übergangsrecht
Bis zum 30.06.2014 galt das Prinzip, dass das Gericht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zuteilte und, dass die gemeinsame Sorge nur auf Antrag beider Elternteile möglich war.
Das neue Recht gibt demjenigen Elternteil ohne Sorgerecht den Anspruch, innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts, also bis 30.06.2015, die gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen (SchlT nZGB 12 Abs. 4 und 5).
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