Die wesentlichen Wirkungen der Scheidung sind:
- Auflösung der Ehe
- Erlöschen des gesetzlichen Erbrechts (ZGB 120 Abs. 2)
- keine Ansprüche aus Verfügung von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet wurde (ZGB 120 Abs. 2)
- Erlöschen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche
- güterrechtliche Auseinandersetzung
- grundsätzlich Vorsorgeausgleich (ZGB 122 ff.)
- Wiederverheiratung möglich
Aber:
- keine Wirkungen auf das Bürgerrecht
- keine automatischen Wirkungen auf das Namensrecht (aber Möglichkeit der Wiederannahme des Ledigennamens)