Vollstreckungsmöglichkeiten
Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Zahlungspflicht nicht oder stets zu spät nach, kann der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch wie folgt durchsetzen:
- gerichtliche Schuldneranweisung (Eheschutzverfahren)
- Betreibungsverfahren
- Bevorschussung / Inkasso durch Gemeinde
Gerichtliche Schuldneranweisung
- Anweisung des Arbeitgebers des Unterhaltsschuldners zur Direktzahlung an den Unterhaltsberechtigten
- Zuständigkeit: Eheschutzgericht
Betreibung
- für fällige Unterhaltsforderungen
- Vollstreckungssubstrat = gesamtes pfändbares Vermögen des Schuldners
Staatliche Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung
Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann der Unterhaltsberechtigte staatliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Bei der staatlichen Inkassohilfe hilft die öffentliche Hand bzw. eine kommunale Stelle am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten, ausstehende Unterhaltsbeiträge einzutreiben.
Da es eine Weile dauern kann, bis das Alimenteninkasso zum Erfolg führt, steht in allen Kantonen die Möglichkeit offen, sich die Kinderalimente bevorschussen zu lassen und auf diese Weise das nötige Geld vom Gemeinwesen zu erhalten. Eine Bevorschussung wird allerdings nur gewährt, wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen des Unterhaltsberechtigten nicht überschritten wird.