Erfüllt die unterhaltsverpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Erwachsenen- bzw. Kindesschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs unentgeltlich zu helfen (ZGB 131).
Das Gericht kann auch die Schuldner der verpflichteten Person (insbesondere den Arbeitgeber) anweisen, direkt an die berechtigte Person zu leisten (ZGB 132).
» Durchsetzung / Vollstreckung Unterhalt