Das Eheschutzgericht spricht in den allermeisten Fällen eine Trennung auf unbestimmte Zeit aus.
Eine befristete Trennung ist zwar grundsätzlich möglich, hat aber den Nachteil, dass nach Ablauf der festgelegten Zeit die Eheschutz-Massnahmen wieder dahinfallen; dauert die Trennung jedoch länger und stellt bspw. der Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltszahlungen ein, kann der Unterhaltsberechtigte trotz Gerichtsentscheid nicht mehr erfolgreich die Betreibung einreichen. Er muss sich wiederum an das Eheschutzgericht wenden. In der Praxis kommt daher die Anordnung einer befristeten Trennung kaum vor.