Die Finanzierung zweier Haushalte ist kostspieliger als die Finanzierung eines Haushaltes. Viele Geschiedene haben nach einer Scheidung auch mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Insbesondere alleinerziehende Mütter können in einen Engpass geraten.
Entweder reichen die die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt nicht aus oder der unterhaltsverpflichtete Ex-Ehemann kommt seiner Zahlungspflicht nicht oder stets zu spät nach.
Sind nicht genügend Mittel vorhanden, bieten sich folgende öffentliche Unterstützungsmöglichkeiten an.
Arbeitslosenentschädigung
Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht grundsätzlich dann, wenn der Anspruchssteller innerhalb der letzten zwei Jahre über mindestens 12 Monate angestellt war und ALV-Beiträge bezahlt hat (sog. Beitragspflicht).
Einzelne Personen sind von der Beitragspflicht befreit, wenn sie wegen einer finanziellen Notlage gezwungen sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, jedoch keine Arbeitsstelle finden. Zu dieser Kategorie gehören auch geschiedene Hausfrauen bzw. Hausmänner, die nach der Scheidung wieder ins Erwerbsleben eintreten müssen. Sie haben einen Sonderanspruch auf maximal 90 Taggelder.
Die Voraussetzungen für den Sonderanspruch sind:
- finanzielle Notlage
- Vermittelbarkeit (d.h. Bereitschaft, mindestens eine 20%-Stelle anzunehmen)
- Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle
- Scheidung darf nicht länger als ein Jahr seit Antragsstellung zurückliegen
Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung
Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann der Unterhaltsberechtigte staatliche Inkassohilfe in Anspruch nehmen. Die zuständige kommunale Stelle am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten hilft dem Unterhaltsberechtigten, ausstehende Unterhaltsbeiträge einzutreiben.
Da es eine Weile dauern kann, bis das Alimenteninkasso zum Erfolg führt, steht in allen Kantonen die Möglichkeit offen, sich die Kinderalimente bevorschussen zu lassen und auf diese Weise das nötige Geld vom Gemeinwesen zu erhalten.
Eine Bevorschussung wird allerdings nur gewährt, wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen des Unterhaltsberechtigten nicht überschritten wird.
Schuldneranweisung
Kommt ein zahlungspflichtiger Ehegatte seinen Unterhaltsplichten gegenüber der Familie nicht nach oder vernachlässigt er diese, kann das Scheidungsgericht dessen Schuldner anweisen, den geschuldeten Betrag direkt an den unterhaltsberechtigten Ehegatten zu bezahlen.
Bei Ehegatten im Anstellungsverhältnis erfolgt die Anweisung an den Arbeitgeber. Bei Selbständigen kommt eine Anweisung an sonstige Schuldner (z.B. Banken, bei denen ein Guthaben existiert) in Frage.
Sozialhilfe
Mit der Sozialhilfe soll der notwendige Lebensunterhalt gedeckt werden. Was zum notwenigen Lebensunterhalt gehört, richtet sich nach den kantonalen Sozialhilfegesetzen und den Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (sog. SKOS-Richtlinien). Die Zahlen liegen etwas unter dem familienrechtlichen Grundbedarf.
Kann eine geschiedene Person ihren Lebensunterhalt nicht durch das Einkommen und die Alimente decken, muss für den Differenzbetrag das Sozialamt aufkommen.
» Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS
Verwandtenunterstützung
Verwandte in gerader Linie (Eltern, Grosseltern, Kinder, Enkel) könne zur finanziellen Unterstützung angehalten werden, wenn sie in besonders günstigen, finanziellen Verhältnissen leben.
Gemäss den SKOS-Richtlinien ist eine Verwandtenunterstützung zu prüfen, wenn die Verwandten über folgendes Jahreseinkommen verfügen:
- Alleinstehende: CHF 120‘000.–
- Verheiratete und eingetragene Partner: CHF 180‘000.–
» Informationen zur Verwandtenunterstützung in der Schweiz