Vor der Scheidung
Grundsatz
Die güterrechtliche Auseinandersetzung geht der erbrechtlichen Auseinandersetzung vor. Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung fällt einerseits das Eigengut des Erblassers in den Nachlass. Zudem fällt bei der gesetzlichen Vorschlagszuweisung je die Hälfte des Vorschlags (ZGB 215) ebenfalls in den Nachlass.
Bei einer ehevertraglichen ganzen Vorschlagszuweisung gemäss (sog. Meistbegünstigung) erhält der überlebende Ehegatte vorerst den ganzen Vorschlag und nur das Eigengut des Erblassers fällt in dessen Nachlass (Erbschaft).
Der überlebende Ehegatte erhält als gesetzlichen Erbteil (ZGB 462):
- wenn er mit Nachkommen zu teilen hat: 1/2 der Erbschaft
- wenn er mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat: 3/4 der Erbschaft
- wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind: die ganze Erbschaft
Pflichtteil
Der Ehegatte hat auf jeden Fall Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt für den überlebenden Ehegatten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (somit 1/4 des Nachlasses, falls Nachkommen vorhanden sind).
Nach der Scheidung
Die Scheidung hat folgende erbrechtliche Folgen (vgl. ZGB 120 Abs. 2):
- kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht der Geschiedenen (= Verlust aller erbrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Nachlass des Ex-Ehegatten)
- keine erbrechtlichen Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), die vor Rechtshängigkeit der Scheidung errichtet wurden
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