Bei der Errungenschaftsbeteiligung handelt es sich um den ordentlichen Güterstand, welcher immer dann gilt, wenn die Ehepartner nicht mittels Ehevertrag die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung vereinbart haben (oder letztere aufgrund gesetzlicher Sondernormen von Gesetzes wegen gilt oder vom Richter angeordnet wurde). Die meisten Ehepaare in der Schweiz unterstehen der Errungenschaftsbeteiligung.
Bei der Errungenschaftsbeteiligung setzt sich das Vermögen der Ehegatten aus vier Gütermassen zusammen:
- Eigengut des Ehemannes
- Eigengut der Ehefrau
- Errungenschaft des Ehemannes
- Errungenschaft der Ehefrau.
Eigengut
Das Eigengut bildet diejenige Gütermasse, zu der die eheliche Gemeinschaft nichts beigetragen hat. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung behält jeder Ehegatte sein Eigengut, es wird nicht geteilt.
Zum Eigengut gehören von Gesetzes wegen:
- Persönliche Gebrauchsgegenstände (ZGB 198 Ziff. 1)
- Vermögenswerte, die einem Ehegatten schon vor der Ehe gehörten und in die Ehe eingebracht wurden (ZGB 198 Ziff. 2)
- Vermögenswerte, die während der Ehe unentgeltlich zufallen, z. B. durch Erbschaft, Erbvorbezug oder Schenkung (ZGB 198 Ziff. 2)
- Genugtuungsansprüche (ZGB 198 Ziff. 3)
- Ersatzanschaffungen für Eigengut (ZGB 198 Ziff. 4)
Gemäss ZGB 199 I können die Ehegatten durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut des betreffenden Ehegatten erklären.
Zudem kann gemäss ZGB 199 II wiederum mittels Ehevertrag bestimmt werden, dass Erträge aus Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen, sondern Eigengut darstellen sollen.
Errungenschaft
Errungenschaft bilden alle Vermögenswerte, welche die Ehegatten während der Ehe entgeltlich erwerben. Diese ist, ohne anderslautende Vereinbarung in einem Ehevertrag, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig zu teilen.
Zur Errungenschaft gehören von Gesetzes wegen (ZGB 197):
- alle entgeltlich erworbenen Vermögenswerte; mittels Ehevertrag können hingegen Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut des betreffenden Ehegatten erklärt werden (ZGB 199 I)
- der Arbeitserwerb
- Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeleistungen (AHV, BVG, etc.)
- Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit (Erwerbsersatz)
- Erträge des Eigengutes (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen); mittels Ehevertrag können diese jedoch dem Eigengut zugeordnet werden (ZGB 199 II)
- Ersatzbeschaffungen für Errungenschaft (sog. Surrogate)
- Restliches Vermögen, das nicht Eigengut ist
Unklarheitenregel
Alle Vermögenswerte, die nicht zweifelsfrei zum Eigengut gehören, stellen von Gesetzes wegen Errungenschaft dar. Wer behauptet, ein Vermögenswert sei sein Eigengut, muss dies beweisen. Misslingt ihm der Beweis, ist der Vermögenswert als Errungenschaft zu betrachten und unterliegt im Scheidungsfall der Teilung (ZGB 200).
Zuordnung des Unternehmens
Bei der Errungenschaftsbeteiligung werden die Errungenschaft von Ehemann und Ehefrau hälftig geteilt. Vereinfacht gesagt darf jeder Ehegatte sein Eigengut behalten und hat Anrecht auf die Hälfte der Errungenschaft des anderen. Für den Unternehmer ist deshalb entscheidend, zu welcher Gütermasse das Unternehmen bzw. ein Vermögenswert des Unternehmens gehört.