Zur Gleichbehandlung von Grundeigentümern und Immobilienmietern haben Eigentümer selbst genutzter Wohnhäuser und Wohnungen einen „fiktiven Ertrag“ aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern.
Als Folge der Versteuerung dieser „fiktiven Einkünfte“ darf der selbst nutzende Wohneigentümer von seinem steuerbaren Einkommen abziehen:
- Schuldzinsen
- Liegenschaftenunterhaltskosten
Diese Abzugsberechtigung kann unter Umständen zu steuerlichen Vorteilen führen.
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