Im Rahmen der Rügeobliegenheit ist folgendes zu beachten:
Grundsatz der Mängelrüge
- Mängelrüge während der Reise
- Der Konsument hat den Reisemangel
- an Ort und Stelle – vor Reiseende – zu beanstanden und
- dem Veranstalter zu ermöglichen,
- selbst
- mit seinem Personal
- mit seinem Leistungsträger oder
- einem beauftragten Dritten
- Abhilfe zu schaffen (PRG 12 Abs. 2) oder
- Ersatzmassnahmen zu treffen (PRG 13)
- Der Konsument hat den Reisemangel
- Mängelrüge nach Reisebeendigung?
- Das PRG kennt eine Mängelrüge nach Reisebeendigung nicht
- Dies schliesst eine Beanstandung im Nachhinein natürlich nicht aus
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Adressat
- Veranstalter
- als Vertragspartner des Konsumenten
- als derjenige, der für die Reisemängel einzustehen hat
- ev. Handlungsbevollmächtigter oder Vertreter mit vertraglicher Vollmacht
- Weitere Detailinformationen
- ev. Personen mit Anscheinsvollmacht
- Reiseleiter
- örtliche Repräsentanz
- Leistungsträger des Reiseveranstalters (bei deren mangelhafter Leistung)
- Reisebüro, welches die Pauschalreise vermittelt hat
- Weitere Detailinformationen
Form
- Formfreiheit
- Schriftform (aus Beweisgründen) empfehlenswert
- andere geeignete Kommunikationsform
- mündlich
- telefonisch
- per e-mail
- etc.
- Schriftformzwang in ARB
- ARB-Klausel, welche die Schriftform oder die Pflicht zur Erstellung eines Mängelprotokolls vorsieht, gilt als nichtig (vgl. PRG 19)
Zeitpunkt
- Mängelrüge sobald wie möglich (as soon as possible (asap); PRG 12 Abs. 1), damit der Veranstalter für die sog. „Abhilfe“ sorgen kann
Abhilfefrist
- Frist für die „Abhilfe“ hängt von der Art und der Schwere des Mangels ab
- Keine starre Frist
- Starre Fristen in ARB-Klauseln widersprechen dem Gesetz und sind nichtig (vgl. PRG 19)
Mängelprotokoll
- Definition
- Mängelprotokoll = schriftliche Niederlegung eines rechtswirksam beanstandeten Reisemangels
- Bedeutung
- in der Reisepraxis häufig anzutreffen
- Wirkung
- Grundsatz
- Keine Mangel-Anerkennung
- Ausnahme
- Bevollmächtigung der für den Veranstalter handelnden Person
- Grundsatz
- Folgerung
- Natürliche Vermutung, der protokollierte Mangel habe bestanden
Keine Mängelrüge
- Eine Mängelrüge ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
- Mangel-Kenntnis seitens des Veranstalters oder seiner Hilfskräfte, inkl. des Mangel-kennen-dürfens oder –kennen-müssens
- Objektive Abhilfeunmöglichkeit
- Veranstalterkontaktnahme nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich (keine Notfallnummer (PRG 5 lit. c)
- Unterlassene Kundeninformation über seine Beanstandungsobliegenheit
Nicht oder nicht rechtzeitige Mängelrüge
- aus Gründen, die nicht der Konsument zu vertreten hat
- Ursachen
- Krankheit
- Unfall
- Fehlende Informationen in der Reisebestätigung (PRG 6 Abs. 1 lit. f)
- Unerreichbarkeit des Veranstalters
- falsche Angaben
- nicht besetzte Notrufnummer
- trotz zusätzlicher Bemühungen des Konsumenten
- Folgen
- Unbeachtlichkeit der fehlenden Beanstandung
- Ursachen
- in Verletzung der Beanstandungsobliegenheit des Konsumenten
- Ursachen
- Verletzung der Beanstandungsobliegenheit durch den Konsumenten aus welchen Gründen auch immer
- Wirkung
- Kein Rechteverlust
- Die Rechte von PRG 12 Abs. 1, 13 + 14 – 16 bleiben gewahrt
- Die kaufrechtliche Bestimmung von OR 201 Abs. 2, die einen Rechtsverlust (Verwirkung) vorsieht, ist nicht anwendbar
- Kein Rechteverlust
- Unterlassene Beanstandung kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht bedeuten
- Reflexe
- Verletzung hat Schadensentstehung (mit-)bewirkt
- Verletzung hat zur Schadensverschlimmerung beigetragen
- Verletzung hat Abhilfe- oder Ersatzmassnahmen verunmöglicht
- Qualifikation
- Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht
- Wirkung
- Reisender hat die Folgen selber zu tragen
- Reflexe
- Ursachen
Gesetzestexte
Art. 12 PRG Beanstandung
1 Der Konsument muss jeden Mangel bei der Erfüllung des Vertrages, den er an Ort und Stelle feststellt, so bald wie möglich schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form gegenüber dem betreffenden Dienstleistungsträger sowie gegenüber dem Veranstalter oder dem Vermittler beanstanden.
2 Im Fall einer Beanstandung bemüht sich der Veranstalter, der Vermittler oder seine örtliche Vertretung nach Kräften um geeignete Lösungen.
Art. 13 PRG Ersatzmassnahmen
1 Wird nach der Abreise ein erheblicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht oder stellt der Veranstalter fest, dass er einen erheblichen Teil der vorgesehenen Leistungen nicht erbringen kann, so hat er:
- angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Pauschalreise weiter durchgeführt werden kann;
- den dem Konsumenten daraus entstandenen Schaden zu ersetzen; die Höhe des Schadenersatzes entspricht dem Unterschied zwischen dem Preis der vorgesehenen und jenem der erbrachten Dienstleistungen.
2 Können diese Vorkehrungen nicht getroffen werden oder lehnt sie der Konsument aus wichtigen Gründen ab, so hat der Veranstalter für eine gleichwertige Beförderungsmöglichkeit zu sorgen, mit welcher der Konsument zum Ort der Abreise zurückkehren oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort reisen kann. Ausserdem hat er den dem Konsumenten daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
3 Die Massnahmen dieses Artikels begründen keinen Preisaufschlag.
Art. 14 PRG Haftung; Grundsatz
1 Der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, haftet dem Konsumenten für die gehörige Vertragserfüllung unabhängig davon, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger die vertraglichen Leistungen zu erbringen haben.
2 Der Veranstalter und der Vermittler können gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff nehmen.
3 Vorbehalten bleiben die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Beschränkungen der Entschädigung bei Schäden aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages.
Art. 15 PRG Ausnahmen
1 Der Veranstalter oder der Vermittler haftet dem Konsumenten nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages zurückzuführen ist:
- auf Versäumnisse des Konsumenten;
- auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt sind;
- auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches der Veranstalter, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b und c muss sich der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, darum bemühen, dem Konsumenten bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.
Art. 16 PRG Beschränkung und Wegbedingung der Haftung
1 Die Haftung für Personenschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, kann vertraglich nicht beschränkt werden.
2 Für andere Schäden kann die Haftung vertraglich auf das Zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt werden, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden.
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 345 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 7 f. zu PRG 12
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 116 f.
Judikatur
- BGE 115 II 474 ff.
- Urteil der Bezirksgerichts-Präsidentin Arlesheim vom 18.05.2001 (eintönig + schlecht gekochtes Essen)