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Reiserecht

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Gastaufnahmevertrag

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Kombination von Verköstigung und Übernachtung lässt sich anhand der nachgenannten Kautelen beschreiben:

Definition

  • Gastaufnahmevertrag   =   Kombination von Verköstigung und Beherbergung, mit je den entsprechenden Elementen aus dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR)

Grundlagen

  • Verpflegung
    • Speisenzubereitung (Werkvertrag)
    • Getränke (Kauf)
    • Service (Auftrag)
    • Infrastruktur wie Mobiliar, Geschirr und Besteck etc. (Miete)
  • Beherbergung
    • Nächtigungsmöglichkeit (Raummiete)
    • Sicherheit (Auftrag)
    • Aufbewahrung (Hinterlegungsvertrag mit Gastwirt-Haftung nach OR 487 ff.
  • Weitere Rechtstitel bzw. Rechtsgründe
    • aufgrund weiterer Haupt- und Nebenleistungen (siehe Einleitung)

Abgrenzungen

  • Bewirtung
  • Beherbergung
  • Gastaufnahme
    • Kombination von Verpflegung und Beherbergung
    • Verköstigung ist beim Gastaufnahmevertrag nicht von untergeordneter Bedeutung, andernfalls würde ein Beherbergungsvertrag mit Zusatzleistung vorliegen
    • Siehe „Definition“ oben
  • Kontingentsvertrag
    • Buchung mehrerer Zimmer durch den Tour Operator (TO) bzw. das Reisebüro gegenüber dem Gastwirt
      • ohne Name des Reisenden
      • ohne individuelle Zimmer- bzw. Sitzplatzzuteilung
    • Spätere Individualisierung (Übergabe der Namensliste durch den Kontingentshalter an den Leistungsträger)
    • Kontingentsvertrag (Allotment Agreement)
  • Pauschalreisegesetz (PRG)
    • Werden nebst Unterkunft und / oder Verpflegung weitere touristische Leistungen (Ausflüge, Events, Transfer usw.) angeboten, sind die Regeln des Pauschalreisegesetzes (PRG) zu berücksichtigen
    • Pauschalreiserecht

Rechtsnatur

Verbreitung

  • Daily Business der externen Unterkunft und Verpflegung / starke Verbreitung und Bedeutung

Vertrag

Auslegung

  • Ausgangslage
    • Die Einzelleistungen des Bewirtungs- und / oder Beherbergungsvertrages lassen sich, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, den Vertragstypen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zuordnen
    • Meistens sind aber die einzelnen Leistungen nicht so dominant, dass deren Regeln diejenigen der anderen Leistungen zu derogieren vermögen (= sog. „Absorptionstheorie“; vgl. AMSTUTZ MARC / MORIN ARIANE / SCHLUEP WALTER R., Basler Kommentar, OR I, N 17 in Einl. vor OR 184 ff.)
    • Die sog. „Kombinationstheorie“ führt meistens zu angemesseneren Ergebnissen
  • Auslegungskriterien
    • Akzent der Bewirtungsleistung
      • Zubereitung der Speisen
        • Werkvertrags-Regeln
        • ev. Werkliefervertrag-Regeln
      • Service
        • Tathandlungsauftrag
      • Sitzplatz (Tisch + Stuhl) und Gedeck (Geschirr, Besteck, Serviette)
        • Gebrauchsüberlassung
    • Akzent der Beherbergungsleistung
      • Bereitstellung und Gebrauchsüberlassung der (eingerichteten und ausgerüsteten) Logis
        • ((in aller Regel unter 4 Monate) befristete) Miete, ohne Anwendung des Sozialschutzes für die Wohnungsmiete
        • Vgl. auch BGE 4A_461/2008, Erw. 4.2
    • Primäre Auslegung nach Lex Contractus
      • Berücksichtigung
        • Elemente und Leistungsschwerpunkte der konkreten Vereinbarung
        • Bei einer Regelungslücke die von den Parteien selbst getroffene Ersatzregel (Salvatorische Klausel)
      • Kein befriedigendes Auslegungsergebnis
        • Anwendung der Vertragsergänzungsprinzipien und –theorien von Verträgen mixti oder sui iuris
          • Vgl.
            • AMSTUTZ MARC / MORIN ARIANE / SCHLUEP WALTER R., Basler Kommentar, OR I, N 13 in Einl. vor OR 184 ff.
            • KRAMER ERNST A., Berner Kommentar, N 67 ff. zu OR 19 – 20

Rechte und Pflichten des Gasts

Gewährleistung und Haftung

Aufsicht

  • ggf. Lebensmittelinspektorat des betreffenden Kantons bezüglich Gastronomieaspekte

Exkurs: Zusatzverträge

  • Allgemeines
    • Vom Gastaufnahmevertrag, der eine Kombination von Bewirtungs- und Gastaufnahmevertrag bildet, ist der Zusatzvertrag abzugrenzen
  • Definition
    • Zusatzvertrag   =   Leistungen des Wirts (Hoteliers), die nicht im Hauptvertrag (Bewirtungs- oder Beherbergungsvertrag) nicht enthalten sind
  • Separate zusätzliche Leistungen
    • Der Zusatzvertrag betrifft regelmässig bzw. standardmässig vom Gastwirt (Hotelier) angebotene Leistungen, die separate zusätzliche Leistungen betreffen, die vom Gast auch separat abzugelten und nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts zu beurteilen sind
  • Gegenstand von Zusatzverträgen
    • Anvertraung von Luxusfahrzeugen (ohne Übernachtung)
    • Kleiderreinigung / Wäschereinigung / Chemische Reinigung
      • Werkvertragsrecht
        • Mangel?
          • Mängelrüge nach OR 367
          • Mängelrechte nach OR 368 ff.
      • www.werk-vertrag.ch/
    • Frühstück im Zimmer oder Spezialimbisse in Eventraum
      • Kostenpflichtige Bewirtungs- und Auftragsleistung
      • Auftrag
    • Getränke-Bezug aus Minibar

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 116 ff., Rz 412 ff.
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 97 ff.
  • BETTOJA LUCA, Der Gastaufnahmevertrag, Diss. Zürich 2000, S. 12 + 58
  • AMSTUTZ MARC / MORIN ARIANE / SCHLUEP WALTER R., Basler Kommentar, OR I, N 295 + 299 in Einl. vor OR 184 ff.
  • KRAMER ERNST A., Berner Kommentar, N 67 ff. zu OR 19 – 20
  • HUEGENIN CLAIRE / RUSCH ARNOLD F., Kommentar zu Gastaufnahme- und Freizeitverträge (Vorbemerkungen zu Art. 184 ff. OR), in: AMSTUTZ MARC / BREITSCHMID PETER / FURRER ANDREAS / GIRSBERGER DANIEL / HUGUENIN CLAIRE / MÜLLER-CHEN MARKUS / ROBERTO VITO / RUMO-JUNGO ALEXANDRA / SCHNYDER ANTON K. / TRÜEB HANS RUDOLF (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012

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