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Reiserecht

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Segeltörn

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Segeltörn ist meistens ein unternehmerisches Vorhaben, muss doch das Segelboot bzw. der Katamaran gechartert und die Mannschaft (Skipper/Kapitän, Teilnehmer) zusammengestellt werden.

Die Teilnahme an einem Segeltörn kann je Mannschaft oder je Teilnehmer unterschiedlich gestaltet sein.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit folgen hier Ausführungen zu denkbaren Konstellationen:

Definition

  • Segeltörn   =   Strecke, die man als Teil der Mannschaft mit einer Segelyacht oder einem Katamaran unter Segeln zurückgelegt, wobei der Hauptzweck das Segeln und nicht die Beförderung von Personen oder Gütern ist

Grundlagen

  • Bootsmiete
    • OR 253 ff.
  • Bootscharter
    • OR AT
    • OR 394 ff. (Auftragsrecht)
    • MÜ 19, 40 + 48
    • SSG 94
    • AÜ 4 i.V.m. 1 Abs. 2
  • Segeltörn-Durchführung
    • Pauschalreisegesetz (PRG) oder
    • OR 394 ff. (Auftragsrecht)
  • International
    • IPRG

Abgrenzungen

  • Kreuzfahrt
    • Grösseres (Segel-)Schiff wie die See Cloud oder die Sea Cloud II
    • Komfortables Essens- und Unterhaltungsangebot
    • Weitergehende Infrastruktur
  • Segeltörn
    • Kleineres Schiff
    • Kleiner Teilnehmerzahl, meistens zwischen 8 und 16 Personen

Rechtsnatur

  • Skipper als Hilfsperson des Veranstalters (Tour Operator (TO))
    • Kein Vertragsverhältnis
  • Skipper als Beauftragter des Reisenden bzw. der Reisegruppe
    • Klassischer einfacher Auftrag (OR 394 ff.)
  • Segeltörn-Teilnehmer als einfache Gesellschaft
    • Verhältnis der Reiseteilnehmer untereinander und im Verhältnis zum Skipper
      • einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
        • mit allen Rechten und Pflichten untereinander, gegenüber Dritten und gegenüber dem Skipper
        • unter solidarer Haftbarkeit
          • als Yachtmieterin des Segelschiffs
          • ausnahmsweise als Charter des Segelschiffs
        • Skipper als Geschäftsführer
        • Vgl. Mg. WIEDE ANDREAS, a.a.O., S. 144, Rz 497
        • Vgl. ferner Einfache Gesellschaft

Verbreitung

  • Für alle Wasser- und Segelfreunde ein regelmässiges Thema

Erscheinungsformen

  • Subjektiv
    • Hand gegen Koje ((kostenloses) Mitfahren gegen Mitarbeit)
    • Teilnahme als Gast
    • Teilnahme als Tourist
  • Objektiv
    • Meilentörn (zur Erfüllung der Praxisanforderungen)
    • Ausbildungstörn (Fahrpraxis für Segelschein)
    • Schwerwettertörn (Übungsanlass für Skipper (Sturm und Sturmtaktik)
    • Überführungstörn (Yachtüberführung mit Wirkung eines Meilentörns)

Arten

  • Skipper für praktische Segelscheinausbildung während Segeltörn (Ausbildungs- und Meilentörn)
  • Skipper als Begleiter während eines Meilentörns
  • Führung einer Segeltörngruppe
  • Skipper auf Abenteuerreise zu bestimmten Segelrevieren
  • Segeltörnteilnehmer während Meilentörn, Ausbildungstörn eines andern oder Schwerwettertörn zur Skipperausbildung und -beübung

Elemente

  • Miete
    • Yachtmiete (ohne Mannschaft)
      • Reine Gerätenutzung (im Gegensatz zu Bootscharter)
      • Mobiliarmiete (OR 253 ff.)
      • Mietrecht
  • oder
  • Charter
    • Yachtcharter (mit Mannschaft)
      • Schiffnutzungsrecht unter Einbezug der gesamten Mannschaft (im Gegensatz zur Bootsmiete)
      • selten, meistens bei grösseren Yachts (wo Segelmotiv meistens hinter Ferien- oder Freizeitmotiv zurücktritt)
      • Charterverhältnis
        • Charterer
          • chartert das Boot und vertreibt bzw. „verkauft“ die einzelnen Schiffskabinen an die einzelnen Reiseteilnehmer (vgl. BGE 139 III 217 ff., insbeso Erw. 2.1.4)
          • ist ein Reisebüro (und nicht der Gruppengeschäftsführer) und bietet den Segeltörn, mit oder ohne Reise zu und vom Ein- und Ausschiffungshafen, an, so dürfte ein Pauschalreiseverhältnis vorliegen (vgl. auch BGE 139 III 217 ff., Erw. 2.1.3)
          • bietet weitere touristischen Leistungen an, die die Voraussetzungen von PRG 1 erfüllen, dürfte ebenfalls ein Pauschalreiseverhältnis gegeben sein
      • Chartervertrag
    • Keine unbesehene Übernahme der Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 139 III 217, 219 f., Erw. 2.1.3, weil diese nur für das Verhältnis Vercharterer <> Charterer <> ggf. Chartervermittler und nicht für das Verhältnis zwischen Segeltörn-Veranstalter und Reisendem entscheidrelevant sind (vgl. WIEDE ANDREAS, a.a.O., , S. 143 f. / Rz 496)
  • Segeltörn-Teilnahme
    • Pauschalarrangement für die
      • Teilnahme an einem Segeltörn
        • ohne Anreise vom Einschiffungshafen und
        • ohne Rückreise vom Ausschiffungshafen an den Abreiseort
      • Mitarbeit als Passagier
        • beschränkt auf freiwillige Unterstützungsarbeiten
        • unter Befolgung der Regeln
        • nach den Instruktionen von Skipper und Besatzung

Rechte und Pflichten des Segeltörn-Teilnehmers

Miete der Yacht

  • Instandhaltungspflichten
    • OR 256
  • Sachgewährleistungspflichten
    • OR 259a f.
  • Schadenersatzpflichten
    • OR 259e

Skipper in den Diensten des Veranstalters (Tour Operator (TO))

  • Hilfsperson des Veranstalters (Exkursionsorganisator)
  • Anwendung des Pauschalreiserechts
  • Verhältnis zwischen Segeltörnteilnehmer oder Segeltörngruppe und dem Skipper
    • Kein Vertragsverhältnis
    • Ausschliesslich vertragliche Haftung des Veranstalters (Tour Operator (TO))
    • Skipper ist einem geschädigten Konsumenten nur unter den Voraussetzungen der unerlaubten Handlung (OR 41 ff.) persönlich haftbar
  • Verhältnis zwischen Skipper und Veranstalter (Tour Operator (TO))
    • Einzelarbeitsvertrag nach OR 319 (Vollzeitarbeit, Teilzeitarbeit, Pikettdienst o.ä.) oder Auftrag gemäss OR 394

Skipper in direktem Verhältnis zum Segeltörnteilnehmer oder einer Segeltörngruppe

  • Beauftragter des Segeltörnteilnehmers oder einer Segeltörngruppe (Selbständigerwerbender)
    • Einzelner Segeltörnteilnehmer (selten, nur bei ganz kleinen Booten)
      • Einzelperson ist Auftraggeber
    • Segeltörngruppe
      • einfache Gesellschaft (ohne andere Abrede) als Auftraggeber
        • mit allen Rechten und Pflichten untereinander, gegenüber Dritten und gegenüber dem Tauchlehrer
        • Vgl.
      • Ein Segeltörnteilnehmer als Vertreter der Segeltörngruppe?
      • Skipper als Geschäftsführer der einfachen Gesellschaft?
        • Grundsätze
          • Eine GF-Funktion ändert nichts an der auftragsrechtlichen Natur seiner Rechte und Pflichten, unabhängig davon, ob die Vergütung an den Tour Operator (TO) als sein Arbeitgeber oder direkt an ihn selbst als Beauftragter bezahlt wird (vgl. auch FRANK RICHARD, a.a.O., S. 141)
          •  
        • Ausnahme
          • Skipper stellt sich unentgeltlich für den Segeltörn zur Verfügung
            • Als unentgeltlicher GF der einfachen Gesellschaft haftet der Skipper seinen Mitgesellschaftern der Segeltörn-Gemeinschaft gegenüber nur mit dem niedrigeren Sorgfaltsmassstab, den er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (lat. Diligentia quam in suis rebus; OR 538 Abs. 1)
            • Folgen
              • Ungeübter Skipper trifft zu spät beim Ausschiffungshafen ein, so dass die Segeltörnteilnehmer ihre Anschlussbuchungen (Hotel, Kreuzfahrt, Rückflug etc.) verpassen
              • Keine Schadenersatzpflicht des Skippers
  • Anwendung der Normen des Einfachen Auftrags (OR 394 ff.)

Gewährleistung / Haftung

Grundlagen

  • Vertrag betreffend des Segeltörns, mit ev. Zusicherungen etc.
  • „Pauschalreise“ (gemäss Vertrag mit Tour Operator (TO))
    • Handlungen und Unterlassungen
    • Mangelfolgeschaden
    • Hilfspersonenhaftung
    • Haftung aus unerlaubter Handlung
    • Anspruchskonkurrenz
      • „Konsumenten-Wahlrecht“
        • Der Segeltörn-Teilnehmer hat die Wahl, ob er den Ersatz seines Schadens beim Veranstalter oder beim Skipper geltend machen will; mehr als einmal kann er sich den Schaden natürlich nicht ersetzen lassen
      • Veranstalter-Inanspruchnahme
        • Der geschädigte Segelturnteilnehmer wendet sich für die Geltendmachung mit Vorteil an den Veranstalter, weil er diesem gegenüber nur den Schaden zu beweisen hat (vgl. OR 99 Abs. 3 i.V.m. OR 42 Abs. 1 und ZGB 8) sowie, dass dieser adäquat kausal durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Pflichten des Veranstalters entstanden ist; der Veranstalter kann sich nur durch den Nachweis exkulpieren, dass er kein Verschulden am Schaden trägt (vgl. OR 97)
      • Skipper-Inanspruchnahme
        • Bei der Geltendmachung von Schadenersatz direkt gegenüber dem Skipper muss der Segeltörnteilnehmer nebst des Schadens und des adäquaten Kausalzusammenhangs auch das widerrechtliche Handeln oder Unterlassen und ein persönliches Verschulden nachweisen (vgl. OR 41 Abs. 1)
  • Individual-Segeltörn in Direktbeauftragung des Skippers

Haftung des Veranstalters nach PRG 13 ff. bzw. des Skippers als Beauftragter nach Auftragsrecht

  • Garantenpflicht
    • Beim Skipper ist – wie beim Bergführer – von einer generellen vertraglichen Garantenpflicht gegenüber v.a. Segeltörnteilnehmern auszugehen
  • Haftung aus Mietrecht (Mobiliarmiete)
    • Mängel an der gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Yacht
  • Auftragshaftung
    • Segeltörndurchführung (Personenbeförderung)
    • Törnausführungsbasis
  • Haftung nach Pauschalreisegesetz (PRG 13 ff.)
    • Für alle Segeltörn-Leistungen, falls er Teil eines Pauschalarrangements

Sorgfaltsmass, welches vom Skipper verlangt werden kann

  • Vorsichtsprinzip
    • U.E. Vorrang des Vorsichtsprinzips
  • Segeltörn gelten zwar nicht als Risikoaktivität, können aber je nach den Verhältnissen (Schlechtwettertörn) zu den relativen Wagnissen zählen
    • Erhöhte Sorgfaltsanforderung bei Schlechtwettertörns auch infolge Garantenstellung
  • Bestimmung im konkreten Einzelfall
    • nach den tatsächlichen Umständen
    • nach den vertraglich zugesicherten Kenntnissen und Fähigkeiten des Skippers
  • Weitere Detailinformationen

Segeltörn im Ausland / Internationales Privatrecht (IPR)

Parteikonstellationen

  • Segeltörnteilnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz / Buchung in der Schweiz / Segeltörn im Ausland
  • Segeltörnteilnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz / Buchung im Ausland / Segeltörn in einem dritten Staat im Ausland
  • Segeltörnteilnehmer mit Wohnsitz im Ausland / Buchung in der Schweiz / Segeltörn in einem dritten Staat im Ausland
  • usw.

Zuständigkeit

  • Wohnsitz des Segeltörnteilnehmers
  • Sitz des Reisebüros
  • Buchungsort
  • Sitz des Veranstalters
  • Sitz des Vercharterers
  • Wohnsitz des Skippers
  • Wohnsitz der anderen Segeltörnteilnehmer resp. Domizil der einfachen Gesellschaft
  • Anlassort
    • an Land
    • im Hafen
    • im Küstengewässer
    • auf hoher See

Anwendbares Recht

  • Allgemein
    • Zivilrecht
      • Vertrag?
      • Recht welchen Staates
      • Pauschalreiserecht
    • Strafrecht
    • Öffentliches Recht
    • Schiffsimmatrikulation
    • Versicherungsrecht
  • Anlassbezogen
    • Heirat
    • Geburt
    • Todesfall
    • Körperverletzung
    • Sachbeschädigungen / Diebstahl usw.
    • Straftaten
    • Steuerimplikationen

Fazit

  • Sind die einleitend erwähnten schweizerischen Rechtsgrundlagen nicht anwendbar, können sich in Bezug auf Vertragserfüllung und Leistungsstörungen sowie Haftungsfälle komplexe Zuständigkeits-, Rechtsanwendungs- und Abgrenzungsfragen ergeben, die nur im individuell konkreten Einzelfall beurteilt werden können
  • Vgl. ferner

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 143 f., Rz 495 ff.
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 92 ff.

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