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Reiserecht

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Tauchen

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Tauchgänge unterstehen ähnlichen oder gleichen Gepflogenheiten und rechtlichen Subsumtionen wie die Bergtour bei den Sportexkursionen.

Trotzdessen ist noch kurz auf folgendes einzugehen:

Definitionen

  • Tauchen   =   Schwimmen mit dem ganzen Körper unter der Wasseroberfläche, was besondere Anforderungen an Mensch (Körper, Fähigkeiten) und Technik (Ausrüstung) stellt
  • Tauchlehrer   =   Instruktor für Tauchgänge
  • Tauchführer (auch: Guide  oder Buddy)   =   Tauchleiter (Guide) bzw. Tauchpartner (Buddy)

Grundlagen

  • Allgemein
    • Pauschalreisegesetz (PRG) oder
    • OR 394 ff. (Auftragsrecht)
  • Funktional
    • Tauchlehrer als Hilfsperson des Veranstalters (Tour Operator (TO))
      • OR 101
      • OR 41 ff.
    • Tauchlehrer als Beauftragter
      • OR 398
      • OR 41 ff.

Abgrenzungen

  • Berufstauchen
    • zB Bauarbeiten an Wasserbauwerken
    • zB Bergungsarbeiten
    • zB Rettungsarbeiten
    • zB Signalisation der Wasserwege
  • Sporttauchen (Freizeittauchen)
    • Siehe nachfolgend Erscheinungsformen
  • Pädagogisches Tauchen
  • Recht

Rechtsnatur

  • Tauchlehrer als Hilfsperson des Veranstalters (Tour Operator (TO))
    • Kein Vertragsverhältnis
  • Tauchlehrer als Beauftragter des Tauchschülers bzw. der Tauchgruppe
    • Klassischer einfacher Auftrag (OR 394 ff.)

Verbreitung

  • Zunehmende Bedeutung

Erscheinungsformen

  • Apnoetauchen
    • = Tauchen mit angehaltenem Atem ohne künstliche Atemluftversorgung
  • Schnorcheln
  • Gerätetauchen
    • Technisches Tauchen
    • Sättigungstauchen
  • Thementauchen
    • Eistauchen
    • Höhlentauchen
    • Historisches Tauchen
    • Wracktauchen
    • Fotografier- und Filmetauchen

Arten

  • Tauchlehrer für Tauchausbildung
  • Führung einer Tauchgruppe
  • Tauchlehrer auf Abenteuerreise zu bestimmten Tauchrevieren

Elemente der (touristischen) Tauchlehrer-Dienstleistung

  • Begleitung
  • Betreuung
  • Zuständigkeit für organisatorische Belange des Anlasses

Risiken des Tauchens

  • Tauchgefahren
    • Das Tauchen birgt spezielle Gefahren und potenzielle Risiken
    • Diesen Risiken ist zu begegnen mit der
      • Guter Tauchausbildung und praktischen Kenntnissen und Erfahrung, auch im Zusammenhang mit der Tauchausrüstung, unter Berücksichtigung
        • Tauchphysik
        • Tauchmedizin
      • Tauchplanung
      • Tauchorganisation
  • Hauptsächlichste Risiken

Rechte und Pflichten des Tauchschülers

Miete der Tauchausrüstung

  • Instandhaltungspflichten
    • OR 256
  • Sachgewährleistungspflichten
    • OR 259a f.
  • Schadenersatzpflichten
    • OR 259e

Tauchlehrer in den Diensten des Veranstalters (Tour Operator (TO))

  • Hilfsperson des Veranstalters (Exkursionsorganisator)
  • Anwendung des Pauschalreiserechts
  • Verhältnis zwischen Tauchschüler oder Tauchergruppe und dem Tauchlehrer
    • Kein Vertragsverhältnis
    • Ausschliesslich vertragliche Haftung des Veranstalters (Tour Operator (TO))
    • Tauchlehrer ist einem geschädigten Konsumenten nur unter den Voraussetzungen der unerlaubten Handlung (OR 41 ff.) persönlich haftbar
  • Verhältnis zwischen Tauchlehrer und Veranstalter (Tour Operator (TO))
    • Einzelarbeitsvertrag nach OR 319 (Vollzeitarbeit, Teilzeitarbeit, Pikettdienst o.ä.) oder Auftrag gemäss OR 394

Tauchlehrer in direktem Verhältnis zum Tauchschüler oder einer Tauchergruppe

  • Beauftragter des Exkursionsteilnehmers oder einer Exkursionsgruppe (Selbständigerwerbender)
    • Einzelner Tauchschüler
      • Einzelperson ist Auftraggeber
    • Tauchergruppe
      • einfache Gesellschaft (ohne andere Abrede) als Auftraggeber
        • mit allen Rechten und Pflichten untereinander, gegenüber Dritten und gegenüber dem Tauchlehrer
        • Vgl.
      • Ein Tauchschüler als Vertreter der Tauchexkursionsgruppe?
      • Tauchlehrer als Geschäftsführer der einfachen Gesellschaft?
        • Grundsatz
          • Eine GF-Funktion ändert nichts an der auftragsrechtlichen Natur seiner Rechte und Pflichten, unabhängig davon, ob die Vergütung an den Tour Operator (TO) als sein Arbeitgeber oder direkt an ihn selbst als Beauftragter bezahlt wird (vgl. auch FRANK RICHARD, a.a.O., S. 141)
        • Ausnahme
          • Tauchlehrer stellt sich unentgeltlich für die Exkursion zur Verfügung
            • Als unentgeltlicher GF der einfachen Gesellschaft haftet der Tauchlehrer seinen Mitgesellschaftern der Exkursionen-Gemeinschaft gegenüber nur mit dem niedrigeren Sorgfaltsmassstab, den er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (lat. Diligentia quam in suis rebus; OR 538 Abs. 1)
            • Geschäftsführung
  • Anwendung der Normen des Einfachen Auftrags (OR 394 ff.)

Gewährleistung / Haftung

Grundlagen

  • Tauchvertrag, mit ev. Zusicherungen etc.
  • „Pauschalreise“
    • Handlungen und Unterlassungen
    • Mangelfolgeschaden
    • Hilfspersonenhaftung
    • Haftung aus unerlaubter Handlung
    • Anspruchskonkurrenz
      • „Konsumenten-Wahlrecht“
        • Der Tauchschüler hat die Wahl, ob er den Ersatz seines Schadens beim Veranstalter oder beim Tauchlehrer geltend machen will; mehr als einmal kann er sich den Schaden natürlich nicht ersetzen lassen
      • Veranstalter-Inanspruchnahme
        • Der geschädigte Tauchschüler wendet sich für die Geltendmachung mit Vorteil an den Veranstalter, weil er diesem gegenüber nur den Schaden zu beweisen hat (vgl. OR 99 Abs. 3 i.V.m. OR 42 Abs. 1 und ZGB 8) sowie, dass dieser adäquat kausal durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Pflichten des Veranstalters entstanden ist; der Veranstalter kann sich nur durch den Nachweis exkulpieren, dass er kein Verschulden am Schaden trägt (vgl. OR 97)
      • Tauchlehrer-Inanspruchnahme
        • Bei der Geltendmachung von Schadenersatz direkt gegenüber dem Tauchlehrer muss der Tauchschüler nebst des Schadens und des adäquaten Kausalzusammenhangs auch das widerrechtliche Handeln oder Unterlassen und ein persönliches Verschulden nachweisen (vgl. OR 41 Abs. 1)
  • Individual-Tauchgang in Direktbeauftragung des Tauchlehrers

Haftung des Veranstalters nach PRG 13 ff. bzw. des Tauchlehrers als Beauftragter nach Auftragsrecht

  • Garantenpflicht
    • Beim Tauchlehrer ist – wie beim Bergführer – von einer generellen vertraglichen Garantenpflicht gegenüber v.a. Tauchschülern auszugehen
  • Haftung aus Mietrecht (Mobiliarmiete)
    • Mängel an der gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Tauchausrüstung
  • Werkvertragshaftung
    • Bezug bzw. Befüllung der (fremden) Tauchflasche mit dem Luft-Nitrox-Gemisch, bei sonst eigener Tauchausrüstung
  • Auftragshaftung
    • Fahrt zu Land und auf See an den Tauchplatz (Personenbeförderung)
    • Tauchbasis
  • Haftung nach Pauschalreisegesetz (PRG 13 ff.)
    • Tauchgänge und Recht auf Benützung einer Tauchausrüstung sind Teil eines Pauschalarrangements

Sorgfaltsmass, welches vom Tauchlehrer verlangt werden kann

  • Vorsichtsprinzip
    • U.E. Vorrang des Vorsichtsprinzips
  • Tauchen als Risikoaktivität
    • Erhöhte Sorgfaltsanforderung auch infolge Garantenstellung
  • Bestimmung im konkreten Einzelfall
    • nach den tatsächlichen Umständen
    • nach den vertraglich zugesicherten Kenntnissen und Fähigkeiten des Tauchlehrers
  • Weitere Detailinformationen

Exkurs: Tauchunfall

  • Tauchunfall-Qualifikation
    • Tauchunfälle gelten als plötzlich eintretendes und unvorhersehbares Ereignis
  • Schadenregulierung
    • Regulierung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen via Krankenversicherung (KVG) und Unfallversicherung (UVG)
  • Fahrlässigkeits-Vorwurf
    • KVG- und UVG-Versicherer können Deckung ablehnen
    • Tauchlehrer und Tauchführer sollten sich vorsichtshalber zusätzlich besonders versichern
  • Risikosport-Qualifikation
    • Die Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt (suva) behandelt das Tauchen unter 40 m Wassertiefe als Risikosport
    • Rechtlich wird dies nach § 39 UVG und § 50 UVV als Wagnis beurteilt
      • Kürzungsmöglichkeit der obl. KVG- und UVG-Leistungen
      • Abschluss einer zusätzlichen Tauchversicherung empfehlenswert

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 143, Rz 494

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