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Vertrag / Vertragsrecht

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E-Mail-Dienst-Vertrag

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nicht nur in der Geschäftswelt, auch im privaten Bereich löste die E-Mail als elektronischer Brief die traditionelle Briefpost seit langem ab. Neben SMS, WhatsApp und dergleichen, hat sich die E-Mail zum berühmtesten Kommunikationsmittel durchgesetzt.

Begriff

  • E-Mail-Vertrag   =   Vertrag über die Erbringung elektronischer Briefdienstleistung

Grundlage

  • Die Zulässigkeit Innominatkontrakte abzuschliessen und neue zu kreieren, liegt in der Vertragsfreiheit

Abgrenzung

  • Zum Host-Provider
    • Der Host-Provider stellt auf seinem eigenen Server Speicherplatz zur Verfügung
    • Vgl. Host-Provider-Vertrag
  • zum Access-Provider
    • Kern der vom Access-Provider angebotenen Leistung, liegt in der Zugangsvermittlung oder der Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur für die automatische Aufschaltung von Daten und nicht im Angebot von Informationen
    • Vgl. Access-Provider-Vertrag

Rechtsnatur

  • Innominatkontrakt (mixti generis) in der Art eines Kombinationsvertrages aus folgenden Elementen:
    • Werkvertragliche Elemente
      • Funktionierender E-Mail-Dienst (Erfolg) geschuldet
      • Einrichtung des Accounts
      • Entgegennahme und Abspeicherung von Nachrichten
      • Versendung der E-Mails innerhalb des providereigenen Netzes
        • Provider kann Erfolg versprechen
    • Auftragsrechtliche Elemente
      • Versand der E-Mails ausserhalb des providereigenen Netzes
        • Erfolg von anderen Providern abhängig
      • Provider kann Erfolg nicht versprechen, nur sorgfältiges Tätigwerden
    • Mietvertragliche Elemente (ähnlich dem Host-Provider-Vertrag)
      • Zur Verfügung gestellte Speicherkapazität auf dem Rechner des Providers zur Lagerung der E-Mails
  • Dauerschuldverhältnis

Technische Voraussetzungen

  • E-Mail Kommunikation setzt folgendes voraus:
    • Individuellen E-Mail Account
      • Speicherplatz auf dem Server des Providers
    • Individuelle E-Mail Adresse
      •  Zur eindeutigen Identifizierung benötigt jeder E-Mail Empfänger eine individuelle E-Mail Adresse

Erscheinungsformen

  • Web oder Klient-Server basiert
    • Web basierter E-Mail Dienst (WebMail)
      • Zugriff auf E-Mail-Account von jedem Rechner aus über das Internet möglich
      • Zugriff auf E-Mail-Account erfolgt durch Login über die Webseite des jeweiligen Anbieters
      • Bekannteste Anbieter sind die folgenden
        • Yahoo Mail
        • Microsoft Hotmail
        • GMail
        • GMX
    • Klient-Server basierter E-Mail Dienst
      • E-Mail-Account wird vom Service Provider (meistens Host-Provider oder Access-Provider) zur Verfügung gestellt
      • Setzt Installation eines Programmes auf dem Rechner des Kunden voraus
        • E-Mail-Client oder Mail-User-Agent
      • Zugriff auf E-Mail-Account in der Regel nur vom Rechner des Kunden aus möglich
      • Bekannteste Anbieter
        • Microsoft Outlook Express
        • Thunderbird
        • MailBird
  • Entgeltlich oder unentgeltlich
    • Der E-Mail-Dienst kann entgeltlich oder unentgeltlich sein
    • Die meisten E-Mail-Dienst-Anbieter haben eine Gratisversion und kostenpflichtige Versionen im Angebot
    • Die Unterschiede des kostenpflichtigen Angebots zur Gratisversion liegen oft in folgenden Punkten:
      • Mehr Speicherplatz
      • Werbefreie Postfachoberfläche
      • Grosse-Anhänge bei E-Mail Versand und Empfang möglich
      • Gratis SMS
      • Faxempfang
      • Weitere Tools
  • Kombination von Leistungen
    • Oft werden E-Mail-Dienst-Verträge zusammen mit Access-Provider-Verträgen oder Host-Provider-Verträgen abgeschlossen, bzw. der E-Mail-Dienst wird direkt auch vom Access-Provider oder dem Host-Provider angeboten

Zweck

  • Klassische Nutzungsmöglichkeiten
    • Versenden / Empfangen / Speicherung von elektronischer Post
    • Schneller und günstiger als auf dem herkömmlichen Postweg
    • E-Mail Dienst oft mit weiteren Funktionen verbunden
      • Adressverwaltung
      • Archivierungsfunktion
      • Ev. Kalenderfunktion
      • Ev. Schnelllesefunktion
  • Weitere Nutzungsmöglichkeiten
    • Versendung von elektronischen Dokumenten, wie Word.doc oder PDF Dateien möglich
    • Versendung von Grafik, Musik oder Bilddateien möglich
    • Versendung gleicher Nachrichten an viele Empfänger
      • CC (carbon copy)
        • Jeder Empfänger kann die Mailadressen aller weiteren Empfänger sehen
      • BCC (blinde carbon copy)
        • Jedem Empfänger wird nur die eigene E-Mail Adresse als Empfänger angezeigt

Zustandekommen

  • Der E-Mail-Dienst-Vertrag ist an keine besondere Form gebunden, wird aber in der Regel schriftlich (oft durch vorgefertigte online Vertragsformulare) abgeschlossen
  • Meistens unter Einbezug standardisierter AGB des Anbieters
  • Der Vertrag kommt durch Annahme des Kundenantrages durch den Anbieter zustande

Rechte/Pflichten

  • Provider
    • Provider stellt Kunde einen E-Mail Account zur Verfügung
    • Muss diesen E-Mail Account betreiben, d.h. eingehende/ausgehende E-Mails speichern und diese für den Kunden zum Herunterladen jederzeit bereithalten
    • Geheimhaltung von Passwörtern und Zugangsdaten
    • Schutz vor Spam, Viren und Hacker-Angriffen
  • Kunde
    • Leistung des vertraglich vereinbarten Entgelts (falls entgeltlich)
    • Regelmässiges Login bei unentgeltlichen Dienst
      • Bei Inaktivität (meist 6 Monate) wird der Account i.d.R. ohne Rücksprache mit dem Kunden vom Anbieter gelöscht
    • Vertragskonforme Nutzung der Dienste
    • Geeignete Wahl der Passwörter und regelmässige Änderung der Passwörter
    • Sorgfältige Aufbewahrung von Passwörtern
    • Grundsätzliches Verbot Massenwerbungen zu versenden

Leistungsstörungen

  • Leistungsunmöglichkeit
    • Mögliche Arten der Unmöglichkeit
      • zB Datenverlust durch Löschung von gespeicherten E-Mails durch den Account-Betreiber aufgrund von Hackerangriffen oder Viren
    • Wirkung
      • Hat der Schuldner die nachträgliche Leistungsunmöglichkeit zu vertreten, richtet sich die Rechtsfolgen nach OR 97 Abs. 1
        • Schadenersatz
        • Der Gläubiger kann auch analog zu OR 107 Abs. 2 und 109 vom Vertrag zurücktreten
      • Ist die nachträgliche Leistungsunmöglichkeit vom Schuldner nicht zu vertreten, kommt OR 119 zu Anwendung
        • Schuld gilt als erloschen
    •  Haftungsausschluss
      • Haftung für Datenverlust insbesondere bei gratis E-Mail-Dienstleistung in der Regel durch AGB ausgeschlossen
  • Schlechterfüllung
    • Mögliche Arten der Schlechterfüllung
      • Längere Ausfallstörungen des E-Mail-Accounts
      • Unzureichender Schutz von Daten und Rechner vor Hackerangriffen oder Viren
      • Mangelhafter Spamfilter / Anti-Spam Funktionen
      • Fehlende Unterstützung des Kunden durch Hotline oder Störungsdienst
      • Fehlerhafte Updates für Client-Server
    • Wirkung der Schlechterfüllung
      • Schadenersatz durch E-Mail-Dienst-Anbieter nach den allgemeinen vertraglichen Regeln (OR 97 ff.)
        • Schadenersatzpflicht
        • Der Gläubiger kann auch analog zu OR 107 Abs. 2 und 109 vom Vertrag (ex nunc d.h. ab jetzt) zurücktreten (kommt einem ausserordentlichen Kündigungsrecht gleich)
  • Verzug
    • Hauptanwendungsfall ist der Gläubigerverzug (Nichtbezahlung der Rechnung)
      • Bezahlt der Kunde seine Rechnung nicht rechtzeitig, wird er durch Mahnung in Verzug gesetzt
      • Der Schuldner kann nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug vom Vertrag zurücktreten und die Rechte gemäss OR 107 Abs. 2 geltend machen
      • Verzugsfolgen meistens durch AGB geregelt
        • zB Mahngebühren
        • zB Inkassogebühren
        • zB Möglichkeit Barhinterlegung / Sicherstellung zu verlangen
        • zB Möglichkeit Dienstleistungen zu sperren
        • zB Kosten für Wiederaufschaltung des Dienstes

Beendigung

  • Ablauf der Vertragsdauer
    • Bei gratis E-Mail diensten behalten sich die Anbieter in der Regel vor, bei Inaktivität (zB kein Login innert 6 Monaten) den Account zu löschen und die E-Mailadresse wieder freizugeben
  • Kündigung des Vertrages gemäss vereinbarter Kündigungsfrist
  • Beendigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen immer möglich
  • Tod

International

  • Allgemein
    • Der E-Mail-Dienst-Vertrag wird in den meisten Fällen online, unter Einbezug standardisierter Verträge abgeschlossen
    • In der Regel beinhalten solche Verträge sowohl eine Gerichtsstandsklausel als auch eine Rechtswahlklausel, durch die der Gerichtsstand bzw. das anwendbare Recht bestimmt werden
    • Zu beachten ist, dass bei Verträgen mit Konsumenten für Gerichtsstandsklauseln IPRG 114 oder (bei Anwendung des Lugano-Übereinkommen) LugÜ 15 ff. und für die Rechtswahl IPRG 120 zu beachten ist
  • Zuständiges Gericht
    • Gerichtsstandsklausel
      • Gerichtsstandsklausel
        • Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren
      • Ohne Gerichtsstandsklausel
        • Fehlt eine Gerichtsstandsklausel, richtet sich der Gerichtsstand nach den international einschlägigen Bestimmungen
    • Internationale Bestimmungen
      • Zuständigkeit nach LugÜ
        • Anwendungsbereich
          • Das LugÜ kommt dann zur Anwendung, wenn der Beklagte in einem LugÜ-Vertragsstaat wohnt
        • Allgemeine Gerichtsstände
          • Klage am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Person (LugÜ 2)
          • Alternativ auch Klage am Erfüllungsort (LugÜ 5)
      • Zuständigkeit nach IPRG
        • Anwendungsbereich
          • Hat der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem LugÜ-Vertragsstaat, finden die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPRG) auch für die Zuständigkeitsvorschriften Anwendung
        • Allgemeine Gerichtsstände
          • Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagen oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort (IPRG 112 Abs. 1) oder
          • alternativer Gerichtsstand am Erfüllungsort (IPRG 113)
  • Anwendbares Recht
    • Rechtswahlklausel
      • Parteien haben die Möglichkeit, das anwendbare Recht frei zu wählen
      • Bei Verträgen mit Konsumenten ist eine Rechtswahl ausgeschlossen
        • IPRG 120 Abs. 2
    • Ohne Rechtswahlklausel
      • Bei Fehlen einer Rechtswahlklausel folgt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt
      • Der engste Zusammenhang besteht vermutungsweise mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung hat
        • IPRG 117 Abs. 1 und 2
    • Charakteristische Leistung
      • Die charakteristische Leistung liegt in der Erbringung elektronischer Briefdienstleistung und wird vom E-Mail-Dienst-Provider erbracht

Literatur

  • BRINER ROBERT G., Verträge und Haftung im Internet, Zürich 2002, 223 f.
  • WEBER ROLF H., E-Commerce und Recht, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2010, S. 369 ff.
  • KOSMIDES TIMOLEON, Providing-Verträge, Dissertation, München 2009, S. 236 ff.

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