Der Host Provider (Webhoster) stellt die technische Infrastruktur (Speicherplatz, Rechenkapazität, etc.) für die automatisierte Aufschaltung von Daten zur Verfügung. Er kommt mit Daten nur indirekt in Berührung und hat deshalb in der Regel keine redaktionelle Verantwortung. Bekannte Host-Provider in der Schweiz sind zB Green, Hostpoint, Hostfactory oder OnLime.
Begriff
- Host-Provider-Vertrag = Vertrag mit einem Hosting-Provider, der als Intermediär im Internet eine Infrastruktur zur Verfügung stellt, damit der Webseitenbetreiber seine Inhalte speichern, verarbeiten und für Dritte im Web öffentlich zugänglich machen kann
Grundlage
- Die Zulässigkeit Innominatkontrakte abzuschliessen und neue zu kreieren, liegt in der Vertragsfreiheit
Abgrenzungen
- Zum Content-Provider
- Kern der vom Content-Provider angebotenen Leistung, liegt nicht in der Zugangsvermittlung oder der Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur für die automatische Aufschaltung von Daten, sondern liegt im Angebot von Informationen
- Nimmt keine typische Rolle eines Providers wahr, sondern ist eher Informationsproduzent
- Zum Access-Provider
- Access Provider stellen nicht die Infrastruktur für die Datenablage, sondern lediglich die technische Verbindung zu den Servern der Hosting Provider sicher
Rechtsnatur
- Innominatkontrakt mixti iuris
- Host-Provider-Verträge können unterschiedlich ausgestaltet sein
- Von Überlassung von Speicher- und Leistungskapazität bis zur Betreuung einer Webseite oder sogar Moderation eines Newsportals oder Blogs
- Je nach Ausgestaltung des Vertrages unterschiedliche nominatvertragliche Elemente anwendbar
- Gebrauchsüberlassungsmässige Elemente
- vgl. Mietrecht
- Auftragsrechtliche Elemente
- vgl. Auftrag
- Werksvertragliche Elemente
- vgl. Werkvertrag
- Gebrauchsüberlassungsmässige Elemente
Erscheinungsform
- Bedingt durch den schnellen technischen Wandel, sehr unterschiedliche Erscheinungsformen des Host-Providers möglich
- Je nachdem wie nahe sie am aufgeschalteten Inhalt selber sind, können folgende wichtige Erscheinungsformen unterschieden werden:
- Herkömmlicher Hostprovider
- Stellt nur technische Infrastruktur zur Aufschaltung von Daten zur Verfügung
- Social Media Plattformen (Youtube, Facebook, etc.)
- Sind näher am Inhalt
- Entscheiden über mögliche Interaktion und Verbreitung
- In der Regel aber keine präventive Überprüfung der riesigen Datenmenge
- Auktionsplattformen
- Ermöglichen Nutzer das Aufschalten von Angeboten
- Überprüfung der Angebote und Intervention möglich
- Newsportal oder Blogbetreiber
- Einflussnahme auf Inhalt durch Moderator des Blogs relativ gross
- Herkömmlicher Hostprovider
Zustandekommen
- In der Praxis durch Unterzeichnung vorformulierter Verträge
- In der Regel in Verbindung mit AGB
- Vertragsabschluss meist online
Weitere Angebote des Host-Providers (wird dadurch zum Service Provider)
- In der Regel bietet ein Host-Provider weitere Dienstleistungen an
- Dadurch wird der Host-Provider zum sog. Service Provider
- Domain-Name Registrierung
- Ein Host-Provider übernimmt in der Regel auch die Funktion eines Registrars, d.h. er fungiert als administrativer Vermittler bei der Vergabe resp. Registrierung von Domain-Namen
- Vgl. Domain-Name-Vertrag
- Ein Host-Provider übernimmt in der Regel auch die Funktion eines Registrars, d.h. er fungiert als administrativer Vermittler bei der Vergabe resp. Registrierung von Domain-Namen
- News-Dienst
- Oft werden vom Host-Provider auch noch Newgroups (Diskussionsplattformen) angeboten
- Web-Design
- Oft werden vom Host-Provider auch Web-Design Funktionen angeboten
- Das eigentliche designen einer Webseite für einen Kunden, ist nach der Mehrheit der Lehre, als Werkvertrag zu qualifizieren
- Vgl. Werkvertrag
- Einige Host-Provider bieten Web-Design-Applikationen an
- Einfache Webseiten Gestaltung ohne Programmierungskenntnisse
- Auswahl von Designvorlagen
- Online-Shops
- Provider schafft Zugang zu passender Software Lösung
- Oft in Zusammenarbeit mit Application-Service-Providern
- E-Mail-Dienst
- Provider stellt dem Kunden entgeltlich oder unentgeltlich einen E-Mail Account zur Verfügung
- Es handelt sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis
- Der Vertrag ist eine Mischung aus werk- und auftragsrechtlichen Elementen
- Domain-Name Registrierung
Rechte/Pflichten
- Host-Provider
- Stellt technische Infrastruktur zur automatischen Aufschaltung von Daten zur Verfügung
- Speicherplatz
- Rechenkapazität
- usw.
- Hält Dritten, die auf dem Server gehosteten Informationen dauerhaft zur Verfügung
- Beachtung der Code of Conduct Hosting (CCH)
- Keine Pflicht zur aktiven Überwachung von Inhalten
- Mitteilungen über Rechtsverletzungen müssen entgegengenommen werden, geprüft und angemessen behandelt werden
- Präventive Kontrollen bei Inhaltsnahmen Providern
- insb. bei Blogbetreibern oder Betreibern von Newsportalen
- Gewährleistung der Sicherheit für auf dem Server gespeicherte Daten
- Abwehr von Spam, Hacker-Angriffen und Viren
- Stellt technische Infrastruktur zur automatischen Aufschaltung von Daten zur Verfügung
- Kunde
- Vergütung der vom Host-Provider zur Verfügung gestellten Leistung
- Eigene Sicherheitsmassnahmen ergreifen, die vor unbefugtem Zugriff auf Inhalte zu schützen
- Rechtsmässigkeit der auf dem Server des Host-Providers gespeicherten Inhalte prüfen
Leistungsstörung
- Je nach Pflichtverletzung
- Beurteilung nach miet- oder werkvertraglichen Regeln bzw. nach den allgemeinen Bestimmungen des OR
- Haupanwendungsfall – Servers Ausfall
- Kurzer Ausfall
- In der Praxis wird die Gewährleistung für einen komplett störungsfreien Betrieb der Hosting-Dienstleistungen (insb. des Servers) ausgeschlossen, da Störungen nicht vermieden werden können
- Einschränkungen von 2-4% werden als zumutbar erachtet
- Längerer Ausfall
- Schlechterfüllung im Sinne von OR 97
- Rückerstattung der Kosten und allenfalls Ersatz für weiteren Schaden (zB Verkaufseinbruch bei Online-Verkaufsportal)
- Rücktritt vom Vertrag möglich (OR 107 ff.)
- Da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, Rücktritt ex nunc (= kommt einem sofortigen Kündigungsrecht gleich)
- Kurzer Ausfall
Beendigung
- Ablauf der Vertragsdauer
- Kündigung des Vertrages gemäss vereinbarter Kündigungsfrist
- Beendigung aus wichtigem Grund, bei Dauerschuldverhältnissen immer möglich
International
- Sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, findet IPRG 117 Anwendung
- Recht des Staates, mit dem die Dienstleistung am engsten Zusammenhängt
- Wo charakteristische Leistung des Providers erbracht werden soll
- Recht des Staates, mit dem die Dienstleistung am engsten Zusammenhängt
- Bei Konsumentenverträgen – Kunde nutzt Providerdienstleistung privat ohne gewerbliche Nutzung – Anwendung von IPRG 120
- Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Dabei gilt es zu beachten, dass IPRG 120 Abs. 2 die Rechtswahl, nicht aber die Wahl des Gerichtsstandes ausschliesst
Literatur
- ROSENTHAL DAVID, Internet-Provider-Haftung – ein Sonderfall?, in Peter Jung (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen im Haftungsrecht, Zürich 2007, S. 150 ff.
- ROLF H. WEBER, Zivilrechtliche Haftung im Internet, in: Arter/Jörg (Hrsg.), Internet-Recht und Electronic Commerce Law, 3. Tagungsband, Bern 2003, 159-194