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Vertrag / Vertragsrecht

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Lizenzvertrag

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Lizenzverträge spielen in der Wirtschaft eine zentrale Rolle. Insbesondere im Bereich von Patent-, Design- und Urheberrecht, ist der Lizenzvertrag nicht mehr wegzudenken.

Begriff

  • Der Begriff Lizenz stammt aus dem Lateinischen (licentia, licere) und heisst Erlaubnis, Erlauben oder Genehmigung
  • Das eine Mal wird die Lizenz als Benutzungsrecht, das andere Mal als Gebühr, d.h. als Lizenzgebühr, verstanden.

Grundlage

  • Die Zulässigkeit Innominatkontrakte abzuschliessen und neue Verträge zu kreieren, liegt in der Vertragsfreiheit

Abgrenzung

  • Pachtvertrag
    • Anwendung der Pacht vorwiegend auf  landwirtschaftliche Grundstücke und Betriebe zugeschnitten
    • Mit dem Lizenzvertrag wird die Nutzung von Immaterialgüterrechten (Patenten, Marken, Muster, Modelle, Urheberrechte, u.ä.) gegen Entgelt überlassen

Rechtsnatur

  • Es handelt sich um einen Innominatvertrag sui generis
  • Es handelt sich um einen Schuldvertrag, weshalb die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR 1 – 184) Anwendung finden

Erscheinungsformen

  • Folgende Arten von Lizenzen werden in der Praxis angetroffen:
    • Einfache, ausschliessliche Lizenz und Alleinlizenz
      • Einfache Lizenz
        • Anzahl der vom Lizenzgeber herausgegebenen Lizenzen ist nicht begrenzt
        • Lizenzgeber ist weiterhin zur Verwertung des Immaterialgutes berechtigt
      • Ausschliessliche Lizenz
        • Lizenznehmer erhält Exklusivrecht
        • Weitere Lizenzen und Verwertung des Immaterialgutes durch Lizenzgeber ausgeschlossen
        • Lizenz kann aber örtlich, zeitlich oder in der Art der Nutzung begrenzt sein
      • Alleinlizenz
        • Neben dem Lizenznehmer hat nur Lizenzgeber ein Verwertungsrecht
        • Ansonsten ist nur Lizenznehmer und kein Dritter zur Verwertung des Immaterialgutes berechtigt
    • Unterlizenz
      • Lizenznehmer erteilt Unterlizenz an Dritten
      • Ohne Ausdrückliche Regelung ist Lizenznehmer grundsätzlich nicht zur Weiterlizenzierung berechtigt
    • Cross-licence
      • Beide Parteien sind sowohl Lizenznehmer wie auch Lizenzgeber
    • Herstellungs- und Vertriebslizenz
    • Zwangslizenz
    • Gesetzliche Lizenz
  • Beim Lizenzrecht bestehen zwei grundlegende Auffassungen:
    • Negative Deutung (pactum de non agendo)
      • Lizenznehmer hat gegenüber dem Lizenzgeber nur den Anspruch auf Nichtgeltendmachung des Unterlassungsanspruches
    • Positive Deutung
      • Lizenznehmer hat gegenüber dem Lizenzgeber
        • Unterlassungsanspruch
        • Leistungsanspruch (Unterstützung der Nutzungsmöglichkeit)

Zweck

  • Rechtsinhaber ist nicht zur Eigenverwertung in der Lage (zB kein Kapital, Produktionsanlage, kein Vertriebsnetz etc.)
  • Unternehmer will Geschäftsbereich erweitern oder vervollständigen
  • Markteintritt mit reduzierten Marketinginvestitionen (Markenlizenzvertrag)
  • Mittel zur wirtschaftlichen Kooperation
  • Nutzung der Monopolstellung durch Vereinbarung von
    • Bezugsverpflichtungen
    • Absatzbedingungen (Preisabreden)
    • Beschränkung des Kundenkreises (Achtung: Kartellrechts-Konflikt)
  • Umgehung ausländischer Importrestriktionen
  • Titel für Gewinntransfer
  • Streitbeilegungsmittel (der eine wird Rechtsinhaber, der andere kann das Immaterialgüterrecht im Sinne einer Lizenz [befristet] nutzen)

Zustandekommen

  • Der Lizenzvertrag folgt in der Entstehung den Allgemeinen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechtes
  • Eine besondere Form ist nicht notwendig (OR 11)
  • Der Lizenzvertrag kann auf Antrag eines Beteiligten zB in das Patentregister eingetragen werden. Für die Entstehung der Lizenz am Patent ist dies nicht notwendig

Nutzen und Wirkung des Registereintrages

  • Patentregister
    • Gutgläubigen Erwerbern von Patenten gegenüber sind entgegenstehende Lizenzen unbeachtlich.
    • Im Patentregister eingetragene Lizenzen bleiben durch spätere Patentinhaber-Wechsel unberührt.
  • Designrechtregister
    • Es kann auf die Ausführungen zum Patentregister verwiesen werden.
  • Markenregister
    • Es kann auch hier auf die Ausführungen zum Patentregister verwiesen werden

Rechte/Pflichten

  • Lizenzgeber
    • Genussverschaffungspflicht
      •  Muss Nutzung des Lizenzgegenstands ermöglichen
    • Genusserhaltungspflicht
      • Pflicht zur Eintragung des Lizenzrechts im Register oder Hinterlegung des Lizenzrechts sowie Bezahlung der entsprechenden Gebühren
      • Schutz vor Beeinträchtigung durch Dritte
    • Weitere Pflichten ergeben sich aus dem konkreten Lizenzvertrag
  • Lizenznehmer
    • Entrichtung der vereinbarten Lizenzgebühr
    • In der Regel ist der Lizenznehmer zur Abrechnung verpflichtet
      • Lizenzgeber hat grundsätzlich ein Kontrollrecht
    • Liegt eine ausschliessliche Lizenz vor, ist der Lizenznehmer zur Benutzung der Lizenz verpflichtet (BGE 96 II 154 E. 3)
      • Benutzungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Lizenzgebühr nutzungs- oder erfolgsabhängig berechnet wird
    • Geheimhaltungspflicht üblich

Leistungsstörungen

  • Verletzung Lizenzvertraglicher Pflichten
    • Beurteilung der Leistungsstörung nach den allgemeinen Grundsätzen des OR
      • Unmöglichkeit einer Leistung (je Verschulden OR 97 ff. oder 119)
        • Wirkung
          • Erfüllungsanspruch wird in Schadenersatz umgewandelt
        • Anwendungsfälle
          • zB bei Untergang der Lizenz
      • Schlechterfüllung (OR 97)
        • Wirkung
          • Schadenersatzansprüche
        • Anwendungsfälle
          • Verletzung der Benutzungspflicht
      • Verzug (OR 102 ff.)
        • Wirkung
          • In der Regel Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz
        • Anwendungsfälle
          • zB Verletzung der Pflicht zur Genussverschaffung durch Lizenzgeber
          • zB Nichtbezahlung der Lizenzgebühr durch Lizenznehmer
  • Sachgewährleistung
    • Bei Mängeln des Lizenzgegenstandes
      • Haftung nach OR 97 (Nicht- oder Schlechterfüllung)
        • In der Regel Vertragsauflösung und Schadenersatz
      • Falls Mängel behebbar, sind die Verzugsregeln nach OR 107 ff. anwendbar
        • Allenfalls Nachbesserung oder Reduktion der Gegenleistung verlangen
    • Alternativ auch Haftung nach kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln (OR 197 ff) oder nach miet- und pachtrechtlichen Bestimmungen
  • Rechtsgewährleistung
    • Haftung des Lizenzgebers für Entwehrung
      • Vollständige Entwehrung
        • Lizenzvertrag gilt als aufgehoben
        • Ansprüche des Lizenznehmers (vgl. OR 24 Abs. 1 Ziff. 4 und OR 28)
      • Teilweise Entwehrung
        • Lizenznehmer hat grundsätzlich nur Anspruch auf Schadenersatz
        • Ausnahme
          • Vertragsaufhebung, wenn Lizenznehmer Vertrag in Anbetracht der Drittberechtigung nicht geschlossen hätte

Beendigung

  • Zeitablauf
  • Eintritt einer auflösenden Bedingung (auch: Resolutivbedingung)
  • Erreichen des vereinbarten Zweckes/Zieles
  • Ordentliche Kündigung
  • Kündigung aus wichtigem Grund (wie jedes Dauerschuldverhältnis)
  • Aufhebungsvertrag
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage
  • Konkurs bzw. Zahlungsunfähigkeit einer Vertragspartei
  • Willensmängelanfechtung
  • Nichtigkeit
  • Rücktritt bei Nicht- oder Schlechterfüllung
  • uam

International

  • Schuldrechtliche Anknüpfung
    • Bei Lizenzverträgen ist die freie Rechtswahl möglich
    • Sind weder Gerichtsstandsklausel noch Rechtswahlklausel vorhanden, bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts bzw. das anwendbare Recht nach den für die Schweiz geltenden Kollisionsnormen (Lugano-Übereinkommen und IPRG)
      • Gemäss IPRG 122 das Recht des Staates anwendbar, in dem der Lizenzgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
      • Bei Konsumentenverträge ist IPRG 120 anwendbar
        • Keine Rechtswahl zulässig
        • Anwendungsfälle
          • Windows Lizenz
          • Online Spiele
          • Anti-Virus-Programme
  • Immaterialgüterrechtliche Anknüpfung
    • IPRG 110 beachten: Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird
    • Keine Rechtswahl erlaubt

Literatur

  • Müller-Chen Markus/Huguenin Claire/Girsberger Daniel, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Vorb. 184 ff/ Lizenz- und Know-how-Vertrag, N 1 ff.
  • VON BÜREN ROLAND, Der Lizenzvertrag, in: SIWR I/1, 2. A, Basel 2002, S. 293 ff.

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