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Vertrag / Vertragsrecht

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Schuldnermehrheit

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Obwohl bei Obligationen normalerweise einzelne Gläubiger einzelnen Schuldnern gegenüberstehen, können an ein und derselben Forderung auch mehrere Schuldner (juristische und/oder natürliche Personen) beteiligt sein. Auf diese Fälle der sogenannten Schuldnermehrheit wird in diesem Abschnitt speziell eingegangen:

Allgemein

    • Im Zusammenhang mit der Schuldnermehrheit ist zwischen Teilschuldnerschaft, gemeinschaftliche Schuldnerschaft und Einzelschuldnerschaft zu unterscheiden

Teilschuldnerschaft

  • Gläubiger
    • Hat einzelne Teilforderungen gegenüber jedem einzelnen Schuldner
  • Schuldner
    • Schuldner hat nur einen Teil der insgesamt geschuldeten Leistung zu erfüllen
    • Ohne anderslautende Vereinbarung schuldet jeder Schuldner den gleichen Teil
  • Entstehung
    • Schuld basiert auf einheitlichem Rechtsgrund (Gesetz oder Vertrag)
    • Grundsätzlich wird Teilschuld vermutet (OR 143 Abs. 1 e contrario)
  • Anwendungsfall
    • Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner, die dadurch zu Teilschuldner werden (Regress, vgl. OR 148 Abs. 2)

Gemeinschaftliche Schuldnerschaft

  • Gläubiger
    • Schuld kann vom Gläubiger nur von allen Schuldnern gemeinsam verlangt werden
  • Schuldner
    • Es besteht die Pflicht der Schuldner zur ungeteilten Leistung
    • Schuld kann nur gemeinsam durch alle Schuldner erbracht werden
  • Entstehung
    • Vertraglich, wenn Aufteilung der Schuld faktisch oder rechtlich nicht möglich
  • Anwendungsfälle
    • Gemeinschaftliche Schuldnerschaft entsteht sehr selten, da sie vertraglich kaum je vereinbart wird und das Gesetz keine Anwendungsfälle kennt

Einzelschuldnerschaft

  • Gläubiger
    • Gläubiger kann von jedem Schuldner die gesamte Schuld fordern
  • Schuldner
    • Jeder Schuldner ist zur Leistung der gesamten Schuld verpflichtet
  • Entstehung
    • Von Gesetzes wegen
    • Aus Vertrag
  • Anwendungsfälle
    • Die in der Praxis bedeutendste Erscheinungsform der Einzelschuldnerschaft ist die sogenannte Solidarschuld, wo Schuldner gleiche Verpflichtungen haben. Aufgrund ihrer grossen Bedeutung wird die Solidarschuld nachfolgend gesondert behandelt
      • Vgl. Solidarschuld
    • Die weniger bekannte Erscheinungsform der Einzelschuldnerschaft ist dann gegeben, wenn die Schuldner ungleiche Verpflichtungen haben, die Schuldner also unter unterschiedlichen Voraussetzungen haften
      • zB haftet der einfache Bürge nur unter bestimmen Voraussetzungen für Hauptschuld (OR 495)
      • zB haftet der Kollektivgesellschafter nur unter bestimmen Voraussetzungen für Gesellschaftsverbindlichkeiten (OR 562)

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