Das Fertighaus (auch: Systemhaus oder Typenhaus) stösst je länger mehr auf das Interesse bauwilliger Eigenheim-Interessenten.
Aufgrund der Produktionsart stehen Fertighäuser bzw. Systemhäuser resp. Typenhäuser den beweglichen Werken näher.
Probleme entstehen vor allem da, wo eine Leistungsteilung am Bau zwischen Bauherr und Fertighausanbieter stattfindet (Bauherrenseitig: Erschliessung + Kellergeschoss; bauseitig: Typenhaus ab Oberkante Kellerdecke) stattfindet. – Ein solches Leistungs-Splitting sollte unter allen Umständen vermieden werden!
Der nachfolgende Themenabriss soll dem Baulaien etwas Licht ins Dunkel des Fertighausbaus bringen:
Definition
- Fertighaus = Haus, welches in der Fabrik (liegend, nicht stehend) in Einzelteilen produziert, mit Spezialfahrzeugen auf das Bauareal geliefert und dort montiert wird
Grundlagen
- Bauwerkvertrag
- OR-Werkvertrag
- OR 363 ff.
- Werkvertrag
- SIA-Werkvertrag
- Werkvertrag
- Übernahme der SIA-Norm 118
- Regelwerk SIA-Norm 118
- Vorrangregeln beachten (Art. 21 SIA-Norm 118)
- Bauwerkvertrag
- OR-Werkvertrag
- Werkliefervertrag
Rechtsnatur
- Je nach Ausgestaltung
- Werkvertrag (Totalunternehmervertrag) bzw.
- Werklieferungsvertrag für Typenhaus,
- auf ein bauseits zu erstellendes Fundament ab Oberkante Kellerdecke,
- mit (ergänzendem) Architekturvertrag
- BGE 117 II 273
- mit Supensivbedingung des Baulanderwerbs (bei Vertragsunterzeichnung vor Landerwerb) (OR 151)
Vorteile / Nachteile
- Vorteile
- Die typischen Baumängel des klassischen Hochbaus (mehrere am Bau Beteiligte, Zugänglichkeit zu Kanälen, Rohbau in Aussenwitterung usw.) lassen sich durch die präzise, teils computer- und / oder roboter-gesteuerte Herstellung von Böden, Wänden und Decken im Trockenen, liegend, weniger anfällig produzieren
- Günstigere Preise
- „Rohbau“
- Ausstattung (Küche, Bad, Waschmaschine, Schränke, Treppen usw.), weil der Anbieter als „Mengeneinkäufer“ wesentlich grössere Rabatte erhält, als der Bauherr beim „Architektenhaus“
- Nachteile
- Alle nicht ab Produktionswerk erbrachten Leistungen (Elektriker, Erschliessungsanlagen und bei bauseitiger Fundament- und Keller-Erstellung) erbringen oft Koordinations- und Qualitätsprobleme, die indessen bei Lieferung des Fertighauses aus einer Hand meistens nicht auftreten
- Unterscheidungsmerkmal
- Baunahe Anbieter (von der Produktionsseite)
- Discount-nahe Anbieter (Zukäufer des Systemhauses)
- Stärkere Qualitäts-Abhängigkeit vom Anbieter als beim Hochbau
- Bei den rund 40 – 50 Gewerken im Hochbau sind sicherlich mehrere Handwerker mit mittlerer bis guter Qualität am Bau tätig
- Bei einem unqualifizierten Fertighausanbieter ist vielfach dann nichts korrekt
- Von bestimmten Anbietern werden ästhetisch nicht befriedigende Typenhäuser am Markt angeboten; einzelne Anbieter haben in ihrem Programm aber auch Haustypen, die einem „Architektenhaus“ in nichts nachstehen oder sogar noch schöner sind
- Unterscheidungsmerkmal
- Alle nicht ab Produktionswerk erbrachten Leistungen (Elektriker, Erschliessungsanlagen und bei bauseitiger Fundament- und Keller-Erstellung) erbringen oft Koordinations- und Qualitätsprobleme, die indessen bei Lieferung des Fertighauses aus einer Hand meistens nicht auftreten
Parteistellungen
- Besteller
- Bauherr
- Landerwerb
- Der Bauherr kauft das Bauland meistens separat, zB vom „Bauern“,
- auch wenn der Fertighaushersteller auf die Kaufmöglichkeit hinweist
- Grundstückkaufvertrag
- (Suspensiv-)Bedingung der rechtskräftigen Baubewilligung verlangen
- ohne eine solche Klausel übernimmt der Besteller das Überbaubarkeitsrisiko
- hiezu
- Abschluss Werkvertrag für Baute (Aushub, Fundament, Keller, Erschliessungsanlagen + Fertighaus etc.)
- Erwerbsbedingung der rechtskräftigen Baubewilligung, motiviert durch den Generalunternehmer
- Landerwerb
- Bauherr
- Unternehmer
- Fertighaushersteller als Totalunternehmer
- als alleiniger Vertragspartner
- Vermeidung der Koordination, Überwachung und Mängelbehebung mit einer Vielzahl von Handwerkern
- Keine Architekten-, Planer- und Handwerker-Verträge unterzeichnen
- Dem Totalunternehmer daher keine Stellvertretungsrecht einräumen
- Vermeidung der Koordination, Überwachung und Mängelbehebung mit einer Vielzahl von Handwerkern
- mit Gesamtverantwortung
- einschliesslich Verpflichtung zur Erhältlichmachung der Baubewilligung
- Subunternehmer
- = Unternehmer, der vom Totalunternehmer mit der Herstellung eines Teils oder mit dem ganzen Werk bzw. mit der Erbringung einzelner Arbeitsgattungen betraut ist
- hiezu
- Bauwerkvertrag-Subunternehmer
- Subunternehmer | subunternehmer.ch
- Der Subunternehmer ist – wie der Totalunternehmer – baupfandberechtigt
- Vorsichtsmassnahmen sind wegen des Doppelzahlungsrisikos notwendig
- Bauwerkvertrag-Subunternehmer
- als alleiniger Vertragspartner
- Fertighaushersteller als Totalunternehmer
Werkvertrag
- Grundsätzliches zum Werkvertrag
- hievor
- Bestimmung der Vertragsleistungen
- Haustyp aus dem Sortiment des Fertighaus-Anbieters
- Regeln für den Fall, dass baupolizeiliche Vorschriften eine Typenänderung erforderlich machen sollten
- Hinweis auf das Sortimentsangebot des Typenhausanbieters eingegrenzte Bestimmbarkeit von Werk und Preis
- Preis
- Haustyp aus dem Sortiment des Fertighaus-Anbieters
- Notwendigkeit des Vorhandenseins der Unterlagen des Fertighaus-Anbieters
- Projekt- + Ausbau-Unterlagen
- Baubeschrieb
- Pläne
- Erhebung dieser Dokumente zum Bestandteil des Werkvertrages
- Projekt- + Ausbau-Unterlagen
- Redaktionsanforderungen an den Totalunternehmervertrag (TU-Vertrag)
- Klarheit
- Verständlichkeit
- Vollständigkeit
- vgl. hiezu auch Vertragsredaktion / Vertragsgestaltung
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Schweizerische Anbieter
- Anwendung schweizerischen Rechts vereinbaren
- Gerichtsstand am Bauherren-Wohnsitz, wenn möglich
- Individuelle Beurteilung erforderlich
- Ausländische Anbieter (mit Sitz im Ausland, ohne CH-Tochtergesellschaft)
- Rechtswahl des Schweizerisches Rechts
- Werkliefervertrag
- Ohne Abrede gilt – vor allem beim Werkliefervertrag (Typenhaus, in Auslandherstellung, Montage auf bauseitigem Fundament ab Oberkante Kellerdecke) -der Ort der charakteristische Leistung vermutungsweise ausländisches Recht
- Vgl. hiezu Internationales Privatrecht (IPR)
- Gerichtsstand – sofern und soweit möglich – schweizerisches Recht
- Werkliefervertrag
- Rechtswahl des Schweizerisches Rechts
- Schweizerische Anbieter
Leistungsgegenstand
- Fertighaus (alleine)
- Schlüsselfertige Baute
- Aushub
- Fundament
- Keller
- Erschliessung (Ver- und Entsorgungsanlagen)
- Umgebung
- Fertighaus etc.)
- rechtskräftige Baubewilligung
- Bezugsbereitschaftsbewilligung
- Vorbehalt von Eigenleistungen des Bauherrn
- Ein Angebot von Fertighaus-Anbietern ist, dass der Bauherr – zur Kostenersparnis – gewisse Eigenleistung erbringen darf
- Problematik
- Fertighaus-Hersteller können nachher eine Besteller-Mitverantwortung vorschützen, v.a. in den Bereichen Termin und Qualität
- Daher: Hände weg von solchen Möglichkeiten und klare Verhältnisse schaffen
- Schlüsselfertige Baute
- Land und Baute (Fertighaus) von Fertighausanbieter (selten)
- Landerwerb vor Fertighausmontage
- Kombinierter Grundstückkaufvertrag mit Werkvertrag, beides öffentlich beurkundet
- hiezu
- Landerwerb mit Baute schlüsselfertig
- Grundstückkaufvertrag (Land + Baute (Liegenschaftenbeschrieb mit Plan der schlüsselfertigen Baute))
- + Grundbuchanmeldung
- hiezu
- Landerwerb vor Fertighausmontage
Werklohn
- Fixpreis, mindestens Kostendach
- Werkverträge auf Abrechnung garantieren keine Kosteneinhaltung!
- Risiko von Mehrkosten
- Klärung der Umsatzabgaben-Frage
- Achtung
- seit SIA-Norm 118 / 2013: exklusive MWST, also zusätzliche Abgaben-Erstattung durch den Bauherrn
- Achtung
- Projektänderungen
- Rollende Planung verhindern
- Bauherrenwünsche während des Baus können das Fertighaus verteuern
- Im Fertighaus-TU-Vertrag sollten geregelt werden
- Planung der Änderungen
- Nachtragspreise (Mehr- und Minderkosten)
- Allfällige TU-Zuschläge
- TU-Fee
- Risiko-Fee
- Vorauszahlungen / Anzahlungen
- Koordinations-Obliegenheit
- mit Baulanderwerb
- Eigentumserwerb, nicht bloss Abschluss Grundstückkauf
- mit Baufortschritt
- Systemhaus auf dem Bauland (und nicht bloss in der Fabrik)
- Sicherstellung von Vorauszahlungen / Anzahlungen
- durch Anzahlungs- und / oder Erfüllungsgarantie, die alle Arbeitsgattungen bzw. das Gesamtwerk umfasst
- hiezu
- mit Baulanderwerb
- Koordinations-Obliegenheit
Ablieferung / Abnahme
- Unternehmer-Terminhaftung
- Der Fertighausanbieter (Totalunternehmer) sollte für den Ablieferungstermin (nebst Qualität und Preis) einstehen müssen
- Fixtermin
- Im Werkvertrag ist der Ablieferungstermin mit Fixtermin zu vereinbaren, allenfalls gesichert durch eine Konventionalstrafe zur Deckung der Verspätungskosten des Bauherrn
- Regelung einer Bezugsterminüberschreitung und ihrer Folgen verlangen
- Weitere Detailinformationen
- Ablieferung
- Werk-Herstellung + Werk-Ablieferung
- SIA-Bauausführung (Art. 92 – 140 SIA-Norm 118)
- Abnahme
- OR-Werkabnahme
- SIA-Werkabnahme (Art. 157 – 164 SIA-Norm 118)
- Ablieferung
- Schadensabsicherung
- hiezu Konventionalstrafe
Mängelhaftung
- Unternehmer-Mängelhaftung
- Der Fertighausanbieter (Totalunternehmer) sollte selber für die Qualität (nebst Termin und Preis) einstehen müssen
- Keine Abtretung der Gewährleistungsrechte gegenüber den Subunternehmern ohne Eigengarantie des Fertighaus-Anbieters akzeptieren
- Grundsätzlich sollte der Fertighausanbieter selber für die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn einstehen und nicht bloss seine Haftungsansprüche gegenüber seinen Subunternehmern dem Bauherrn abtreten
- Mit Bezug auf die Haushaltgeräte die Weiterabtretung der Hersteller-Garantieansprüche aber Praxis
- ferner
- Mängelhaftung-Unternehmer
- SIA-Mängelhaftung (Art. 165 – 182 SIA-Norm 118)
- Überbaute Grundstücke
Unternehmer-Sicherheiten
- Gewährleistungsgarantie des Totalunternehmers, alle Arbeitsgattungen umfassend, für mindestens 5 Jahre
- Das OR-Werkvertragsrecht sieht keine Sicherstellungspflicht des (Total-)Unternehmers vor
- Demgegenüber enthält die SIA-Norm 118 zwei Sicherstellungslösungen (Barrückbehalt des Bauherrn von 5 oder 10 % je Bausumme) oder Leistung einer Mängelgarantie bzw. Mängelbürgschaft einer Bank oder Versicherung
- Unternehmer-Sicherheiten nach Abnahme (Art. 181 + 182 SIA-Norm 118)
Berater-Beizug
- Es empfiehlt sich, den Entwurf des „Fertighaus-Vertrages“ einer Fachperson zur Überprüfung vorzulegen
Judikatur
- BGE 117 II 273
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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