Bürgerrecht
Ehegatten
Seitdem 01.01.2013 hat die Ehe und damit auch die Scheidung keine Auswirkungen auf das Bürgerrecht der Ehegatten. Unabhängig vom Zivilstand behält jeder Ehegatte sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht (ZGB 161).
Kinder
Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt und behält das Kind nach der Scheidung das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Familienname es trägt (ZGB 267a, ZGB 271, BüG 4 Abs. 2)
Namensrecht
Am 01.01.2013 ist das neue Namensrecht in Kraft getreten. Nach geltendem Recht wirkt sich die Eheschliessung nicht mehr auf den Namen der Ehegatten aus. Es räumt den Ehegatten ein Wahlrecht ein, indem die Möglichkeit besteht, sich für eine getrennte Namensführung (d.h. jeder Ehegatte behält seinen vorehelichen Namen) oder für den Namen eines Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu entscheiden (ZGB 160 ZGB). Führt ein Ehegatte einen Doppelnamen, kann nur der erste Name als Familienname gewählt werden.
Den Wahlentscheid haben die Ehegatten vor der Eheschliessung dem Zivilstandsamt mitzuteilen. Nach der Eheschliessung kann die Führung eines gemeinsamen Familiennamens nur noch über eine zu bewilligende Namensänderung erfolgen.
Nach der Scheidung behält ein Ehegatte, der den Namen des andern Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen angenommen hat, grundsätzlich den mit der Eheschliessung erworbenen Namen. Er kann aber auch jederzeit wieder seinen Ledignamen annehmen (ZGB 119).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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