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Ehescheidung / Ehetrennung

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Haftung

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Haftung für eigene Schulden

Jeder Ehegatte haftet selbst für seine eigenen Schulden.

Für sog. Haushaltsschulden, d.h. für Schulden, welche zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der Familie getätigt werden, haften die Ehepartner solidarisch. Es ist jedoch ihre Sache zu bestimmen, wie sie die Bezahlung der Schulden untereinander aufteilen. Massgebend hierfür ist in der Regel die Aufgabenverteilung, die die Eheleute vereinbart haben.

Grössere Anschaffungen wie der Kauf eines Autos oder eines Hauses gehören nicht zu den laufenden Bedürfnissen der Familie. Deshalb haftet hierfür nur die Person, die den Gegenstand gekauft hat, ausser dieser wurde gemeinsam erworben.

Die Eheleute haben das Recht, jederzeit voneinander gegenseitig Auskunft über das Einkommen, die Vermögenswerte sowie die Schulden zu verlangen.

Haftung für Kinder

Verursacht ein unmündiges Kind einen Schaden, so haften die Eltern dafür (ZGB 333). Die Haftung entfällt nur dann, wenn die Eltern den Nachweis erbringen, dass sie das übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung gewahrt haben.

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