Nur subsidiär und im Rahmen der Einzelfallgerechtigkeit steht der Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe zur Verfügung, wenn das Abwarten der zweijährigen Trennungszeit als unzumutbar erscheint (ZGB 115).
Für die Unzumutbarkeit müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, für die der Ehegatte, welcher die Scheidung mittels Klage verlangt, kein Verschulden tragen darf.
Die Gerichte üben bei der Bejahung der Unzumutbarkeit grosse Zurückhaltung aus. Verlangt wird eine Unzumutbarkeit einer auch nur auf dem Papier bestehenden Ehe. In der Praxis wird dieser Scheidungsgrund aufgrund der hohen Hürde relativ selten angerufen.
Judikatur
Unzumutbarkeit bejaht:
- körperliche oder seelische Misshandlung des klagenden Ehegatten oder der Kinder
- Begehung schwerer Straftaten (auch bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten)
- schwere Ehr- oder Persönlichkeitsverletzungen
- schwere Belästigungen
- systematisches und planmässiges Verfolgen und Nachstellen (sog. Stalking)
- aussereheliche Beziehung über mehrere Jahre
- lasterhafter oder liederlicher Lebenswandel eines Ehegatten (Prostitution, Zuhälterei)
- einseitige Scheinehen
Unzumutbarkeit verneint:
- einmalige Tätlichkeiten
- leichte Drohungen
- einmaliger Ehebruch
- aussereheliches Liebensverhältnis von kurzer Dauer
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