Die wesentlichen Wirkungen der Scheidung sind:
- Auflösung der Ehe
- Erlöschen des gesetzlichen Erbrechts (ZGB 120 Abs. 2)
- keine Ansprüche aus Verfügung von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet wurde (ZGB 120 Abs. 2)
- Erlöschen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche
- güterrechtliche Auseinandersetzung
- grundsätzlich Vorsorgeausgleich (ZGB 122 ff.)
- Wiederverheiratung möglich
Aber:
- keine Wirkungen auf das Bürgerrecht
- keine automatischen Wirkungen auf das Namensrecht (aber Möglichkeit der Wiederannahme des Ledigennamens)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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