Ein Unternehmer hat im Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung (oder Tod des Partners) die Hälfte des Wertes seiner Errungenschaft seinem Ehepartner (oder dessen Erben) als gütererrechtlichen Anspruch abzugelten. Solche Ansprüche können den Fortbestand des Unernehmens gefährden.
Bei der Errungenschaftsbeteiligung gibt es jedoch Möglichkeiten, ein Unternehmen gegen die Folgen einer Scheidung abzusichern, damit das Geschäftsvermögen nicht oder nur teilweise mit ihrem Ehepartner geteilt werden muss.
Mit einem Ehevertrag können folgende Regelungen getroffen werden:
- Zuweisung des Unternehmens zu Eigengut:
Vermögenswerte, die für die Berufsausübung oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind (und somit auch ein ganzes Unternehmen) können zu Eigengut erklärt werden, sodass es bei der Scheidung nicht geteilt wird (ZGB 199 I)
- Zuweisung der Erträge der Unternehmung zum Eigengut:
Erträge des Eigengutes können von der Errungenschaft ausgeklammert und dem Eigengut zugewiesen werden (ZGB 199 II)
Achtung
Der Arbeitserwerb aus der Unternehmertätigkeit kann nicht ehevertraglich zu Eigengut erklärt werden. Er bleibt auf jeden Fall Errungenschaft!
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Änderung der Vorschlagsbeteiligung:
Die hälftige Vorschlagsbeteiligung an der Errungenschaft kann aufgehoben oder zugunsten des Unternehmers angepasst oder ein anderer Verteilungsschlüssel für eine oder beide Errungenschaften vereinbart werden (ZGB 216 und ZGB 217).Eine solche Vereinbarung (sog. Vorschlagszuweisung) kann auch für den Fall des Todes eines Ehegatten (z.B. ganzer Vorschlag [bei gemeinsamen Kindern oder Kinderlosigkeit]) getroffen werden.
Die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen dürfen jedoch nicht beeinträchtigt werden (ZGB 216 II).
Achtung
- Im Ehevertrag muss ausdrücklich stehen, dass der neu vereinbarte Teilungsschlüssel nicht nur im Todesfall, sondern auch bei einer Scheidung zur Anwendung kommt!
- Vorbehalt zugunsten des Scheidungsrichters, falls eine Abrede „Scheidungskonventions-Charakter“ haben könnte.
- Nach Auflösung des Güterstandes (bei Scheidung) steht es den Ehegatten frei, ihre Vorschläge anders zu teilen, als es der Ehevertrag oder das Gesetz vorsieht.
- Teilungsvorrecht eines Ehegatten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung
- Rückfallsklauseln bei Tod
Zulässig sind Vereinbarungen, wonach beim Tod des ehevertraglich begünstigten Ehegatten das noch vorhandene Errungenschaftsvermögen an den überlebenden Partner oder dessen Erben zurückfallen soll.
- Rückfallsklauseln bei Wiederverheiratung
Ebenfalls zulässig sind Vereinbarungen, wonach bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten die ehevertragliche Vorschlagsbegünstigung hinfällig werden soll.